Rz. 14

Für die Wirksamkeit der Zusicherung ist unabdingbar ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben, die dazu dient, dass sich die Behörde vor Abgabe über deren Gegenstand und die Folgen Klarheit verschafft. Sie hat demzufolge Schutzfunktion für die Behörde (vgl. Klose, SGb 1996 S. 472). Gleichzeitig dient sie auch der Rechtssicherheit des Betroffenen. Die Schriftform kann in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 3 BGB durch eine gerichtliche und/oder notarielle Beurkundung ersetzt werden; im Übrigen gilt § 33 Abs. 3. Die fehlende Schriftform kann daher nicht durch den Nachweis und Beweis einer entsprechenden mündlichen Erklärung ersetzt werden. Eine mündliche Zusicherung kann allenfalls zu einer Ermessensreduzierung (auf null) bei einer späteren Sachentscheidung führen (BSG, SozR 4-4300 § 415 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 2).

 

Rz. 15

Auch für eine mündliche Zusage muss daher ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oder Schadensersatz auf das Erfüllungsinteresse verneint werden (vgl. Rz. 12).

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