Rz. 39

Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können die Verwandten sowie der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner auf das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem Erblasser verzichten. Dabei kann schon vor Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses der Verzicht auf das sich zukünftig ergebende Erb- und Pflichtteilsrecht erklärt werden.[51]

 

Hinweis

Bedeutung kommt dem Erbverzicht insbesondere zu, wenn ein in der Testierfreiheit beschränkter Erblasser diese wiedererlangen möchte. So bspw. i.R.d. § 2271 Abs. 2 BGB gegenüber den im gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag eingesetzten Schlusserben oder als ergänzendes Gestaltungsmittel im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

 

Rz. 40

Der Erbverzicht umfasst dem Wortlaut des Gesetzes nach auch einen Pflichtteilsverzicht, der Verzicht kann aber gem. § 2346 Abs. 2 BGB auch ausdrücklich auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Eine Beschränkung des Erbverzichts ist des Weiteren wie folgt möglich:

Beschränkung des Verzichts auf einen Bruchteil des Erbrechts,
Beschränkung des Verzichts auf ein Hoferbrecht nach der Höfeordnung,[52]
Verzicht auf den früheren Erbersatzanspruch nach § 1934b Abs. 2 a.F. BGB,
Vorbehalt des Pflichtteilsrechts,[53] Beschränkung des Pflichtteilsrechts durch Übernahme von Beschränkung und Beschwerungen wie Vermächtnis und sonstige letztwillige Zuwendung.[54]

Eine Beschränkung auf einzelne Nachlassgegenstände ist unzulässig, weil mit dem Grundsatz der Universalsukzession unvereinbar. Eine solche Beschränkung kann aber in einen Bruchteilsverzicht umgedeutet werden.[55]

 

Rz. 41

Der Erbverzicht führt dazu, dass der Verzichtende im Erbfall so zu behandeln ist, als wäre er bereits verstorben. Der Erbverzicht erstreckt sich dabei grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Er schließt somit den ganzen Stamm des Verzichtenden von der gesetzlichen Erbfolge aus. Der Erblasser ist aber keinesfalls an einer testamentarischen Erbeinsetzung des Verzichtenden gehindert.

Ein Erbverzicht wirkt sich nicht in umgekehrter Reihenfolge aus. Stirbt also der Abkömmling eines nach § 2349 BGB verzichtenden Kindes, so werden die Großeltern Erben, wenn die Eltern bereits vorverstorben sind.

Zu beachten ist auch, dass der Erbverzicht den Anspruch des Ehegatten auf einen etwaigen Zugewinnausgleich nach §§ 1371 Abs. 2, 1372 BGB nicht umfasst.[56]

 

Hinweis

Bei einem wirksam erklärten Erbverzicht erhöht sich der Erbteil der Miterben sowie die Pflichtteilsquote eines enterbten Pflichtteilsberechtigten. Insbesondere letzteres wird selten vom Erblasser gewünscht sein, so dass bei der Beratung im Vorfeld eines Erbverzichtvertrages ggf. der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags empfohlen werden muss.

 

Rz. 42

Muster 2.4: Erbverzichtsvertrag

 

Muster 2.4: Erbverzichtsvertrag

Mit der Bitte um notarielle Beurkundung, erklären die Anwesenden Herr _________________________ und sein Sohn _________________________ das Folgende:

Erbverzichtsvertrag

I. Vorbemerkung

Die Ehefrau des erschienenen Herrn _________________________ ist am _________________________ vorverstorben. Mit Datum vom _________________________ haben die Eheleute _________________________ ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als alleinige Vollerben und als Schlusserben den hier erschienenen Sohn des Herrn _________________________, Herr _________________________, eingesetzt haben. Herr _________________________ ist in zweiter Ehe verheiratet und möchte nunmehr seine zweite Ehefrau entgegen des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments vom _________________________ als alleinige Vollerbin einsetzen.

II. Vertragliche Erklärungen

1. Der hier erschienene Sohn des Herrn _________________________, Herr _________________________ erklärt, dass er gem. dem ausdrücklichen Wunsch seines Vaters, seine zweite Ehefrau zur alleinigen Vollerbin einzusetzen, auf sein ihm zustehendes gesetzliches Erbrecht gegenüber seinem Vater verzichtet. Er erklärt diesen Verzicht für sich und seine Abkömmlinge.

Der erschienene Vater, Herr _________________________, erklärt, dass er neben dem hier anwesenden Sohn, Herrn _________________________ keine weiteren Abkömmlinge, leibliche oder adoptierte, hat.

2. Bedingungen

Der Verzicht steht unter der Bedingung, dass der Vater tatsächlich seine zweite Ehefrau, Frau _________________________ testamentarisch zu seiner alleinigen Vollerbin einsetzt und diese seine Alleinerbin wird.

3. Gegenleistungen

Die Verzichtserklärung des Sohnes erfolgt ohne Gegenleistung, er erklärt jedoch, dass er bereits zu Lebzeiten beider Eltern ein Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von 500.000 EUR erhalten hat.

4. Annahme des Erbverzichts

Der Vater Herr _________________________ nimmt den unter Ziffer 2 erklärten Verzicht unter der in Ziffer 3 genannten aufschiebenden Bedingung an.

III. Belehrungen, Durchführungsanweisungen, Vollmachten, Kosten

_________________________

[51] MüKo/Wegerhoff, § 2346 Rn 7; Lange/Kuchinke, § 7 II a.
[52] OLG Oldenburg FamRZ 1998, 645; MüKo/Wegerhoff, § 2346 Rn 18; Lan...

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