Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genügt es im grundbuchrechtlichen Verfahren für den Nachweis der Erbfolge, die auf einer Verfügung von Todes wegen, welche in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, beruht, wenn anstelle eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Unter öffentlichen Urkunden in diesem Sinne fallen auch ausländische öffentliche Urkunden und insbesondere Urkunden von Notaren aus dem Bereich des lateinischen Notariats, sofern diese mit einer Apostille versehen sind, in Deutschland eröffnet werden und die Erbfolge nach deutschem Recht zu beurteilen ist.[23] Um den Verfahrensgang nach dem Erbfall nicht zu verzögern, sollte der Erblasser bereits bei Errichtung des Testaments eine Apostille einholen lassen. Eine Legalisation ist nach Maßgabe des Haager Übereinkommens vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation hingegen nicht erforderlich. Das Übereinkommen trat im Verhältnis zur Schweiz am 11.3.1973 in Kraft.[24] Nach Art. 3 dieses Übereinkommens darf zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher Unterzeichner der Urkunde (Notar) gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, als Förmlichkeit nur eine Apostille verlangt werden. Der deutsch-schweizerische Vertrag über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14.2.1907[25] gilt nicht für notarielle Urkunden. Eine Apostille wird im Kanton Basel-Stadt vom Justiz- und Sicherheitsdepartament erteilt und kostet 20 CHF.

[23] Wilsch in Hügel, Beck’scher Online Kommentar GBO, § 35 Rn 172; Böhringer, ZEV 2001, 387.
[24] BGBl II 1973, 176.
[25] RGBl 1907, 411.

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