(OLG Celle, Beschl. v. 13.2.2017 – 9 W 13/17) • Dem Beurkundungserfordernis für die Satzungsänderung wird auch bei der Ein-Personen-GmbH durch Einhaltung der Formvorschriften der §§ 36 ff. BeurkG genügt. Hinweis: Anders als bei der Gründung der GmbH, wo stets die §§ 6 ff. BeurkG Anwendung finden, kann die gebotene notarielle Beurkundung bei einer Satzungsänderung, die gem. § 53 GmbHG durch Beschluss erfolgt, daneben nach pflichtgemäßen Ermessen des Notars auch als Tatsachenbeurkundung nach §§ 36 f. BeurkG ("Beurkundungen anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen und Vorgänge") behandelt werden (vgl. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017 § 53 Rn 70; OLG Köln, Beschl. v. 17.7.1992 – 2 Wx 32/92 – zur Neufassung der Satzung) und zwar auch im Fall der Ein-Personen-GmbH, denn auch bei ihr liegt insoweit materiell-rechtlich ein Beschluss vor; da auch die eine Unterschrift des Gesellschafters fordernde Vorschrift des § 48 Abs. 3 GmbHG insoweit keine Vorgaben zu Beurkundung beinhaltet (vgl. Zöllner/Noack, a.a.O., § 48 Rn 46 f.) muss deshalb auch nicht das Beurkundungsverfahren gem. §§ 6 ff. BeurkG zwingend gewählt werden (so aber u.a.: Harbarth, in: MüKo-GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn 75).

ZAP EN-Nr. 260/2017

ZAP F. 1, S. 408–409

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