Aus deutscher Sicht stehen dem Erblasser verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl, eine letztwillige Verfügung zu errichten. In der Praxis am meisten verbreitet sind das eigenhändige Testament iSd § 2247 BGB sowie das öffentliche (notarielle) Testament iSd § 2232 BGB. Für ein notarielles Testament spricht eine ganze Reihe von Vorteilen:[1]

Die vorgenannten Vorteile sind den mit einem notariellen Testament verbundenen Gebühren gegenüberzustellen. Bei einer Beurkundung eines Einzeltestaments wird 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 GNotKG ausgelöst, bei der Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages entstehen hingegen 2,0 Gebühren nach Nr. 21100 GNotKG.[2] Der Geschäftswert richtet sich im Regelfall nach § 102 Abs. 1 S. 1 GNotKG nach dem Wert des Vermögens des Erblassers/der Erblasser.[3] Demzufolge kostet die Beurkundung eines Einzeltestaments in Deutschland bei einem Vermögen von 60 Mio. EUR ca. 31.000 EUR (inkl. USt, zzgl. Auslagen). Bei einem Erbvertrag/gemeinschaftlichen Testament müssten die Erblasser hingegen ca. 63.000 EUR zahlen. Demgegenüber sind Beurkundungskosten in den meisten Kantonen in der Schweiz frei verhandelbar, auch wenn die Notarkammern teilweise zur Vereinheitlichung Gebührentabellen veröffentlicht haben. Die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung kann in der Schweiz häufig vermögensunabhängig für 2.500–5.000 CHF vorgenommen werden.

Diese signifikante Kostenersparnis ist nur dann von Vorteil für die Mandanten, wenn die in der Beurkundung der letztwilligen Verfügung in der Schweiz mit der vergleichbaren Rechtssicherheit und Anerkennung in der Praxis verbunden ist.

[1] Graf in Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Auflage 2014, Rn 1.103.
[2] Pfeiffer in Bormann/Diehn/Sommerfeld, 2. Auflage 2016, § 102 GNotKG, Rn 45.
[3] Bei der Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bzw. eines Erbvertrages sind die Werte der Nachlässe von beiden Erblassern zunächst getrennt zu ermitteln und anschließend zu addieren. Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nicht vom Vermögen des anderen Ehegatten abgezogen, vgl. Pfeiffer in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 2. Auflage 2016, § 102 GNotKG, Rn 21; Reimann in Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 19. Auflage 2015, § 102 GNotKG, Rn 32 ff.

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