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Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist seit dem 1.1.2008 für Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt bis zur Auflösung der Ehe (= Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses!) die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Hiernach gilt § 127a BGB bei einer Protokollierung, die in einem Verfahren in Ehesachen erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in einer Grundsatzentscheidung darauf erkannt, dass dies auch dann gilt, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird.[21] Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden.

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