Rz. 49

Beim Nießbrauch am Nachlass handelt es sich um die häufigste Form eines Vermögensnießbrauchs. Auf ihn finden gem. § 1089 BGB die Vorschriften der §§ 10851088 BGB entsprechend Anwendung. Beim Nießbrauch am Nachlass handelt es sich um den Nießbrauch an den einzelnen Nachlassgegenständen. Er ist auch an jedem einzelnen Nachlassgegenstand zu bestellen. Insoweit besteht der Nießbrauch auch an dem Nachlassgegenstand fort, wenn dieser aus dem Nachlass ausscheidet. Gelangen neue Gegenstände in den Nachlass, muss demzufolge der Nießbrauch an diesen Gegenständen (neu) bestellt werden. Eine dingliche Surrogation besteht insoweit weder beim Vermögens- noch beim Nachlassnießbrauch.[116]

 

Rz. 50

Anders als beim Nießbrauch am Nachlass, handelt es sich beim Nießbrauch an einem Erbteil um einen Nießbrauch an einem Recht (§ 1068 BGB),[117] nämlich den Verwaltungs- und Stimmrechten der Miterben in Bezug auf ihren Erbteil sowie das Bezugsrecht der auf den Erbteil entfallenden Nutzungen. Der Nießbrauch an einem Erbteil kann daher nur bei mehreren Erben angeordnet werden.[118] Wird beim Nießbrauch an einem Erbteil ein Nachlassgegenstand entnommen, dann besteht an dem Gegenstand kein Nießbrauchsrecht. Allerdings bedarf die Entnahme der Zustimmung des Nießbrauchsberechtigten. Wird ein Gegenstand dem Nachlass hinzugeführt, so braucht hieran der Nießbrauch nicht extra bestellt zu werden. Nach § 1069 BGB erfolgt die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht (Erbteil) nach den für die Übertragung des Rechtes geltenden Vorschriften. Insoweit erfolgt beim Erbteilsnießbrauch die Bestellung entsprechend der Erbteilsübertragung (§ 2033 Abs. 1 BGB) zwingend durch notarielle Beurkundung. Dies gilt auch dann, wenn sich nur ein einzelner Gegenstand im Nachlass befindet.[119]

[116] MüKo/Petzoldt, § 1085 Rn 5.
[117] Staudinger/Frank, § 1089 Rn 25.
[118] Vgl. zur Unterscheidung zwischen Erbteils- und Nachlassnießbrauch Bünger, BWNotZ 1963, 100.
[119] Staudinger/Frank, § 1089 Rn 27.

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