Auf einen Blick

Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, sind ein in der Schweiz beurkundetes Einzeltestament und ein in der Schweiz beurkundeter Erbvertrag wirksam und können in den typischen Situationen im Rechtsverkehr erfolgreich eine inländische, notarielle letztwillige Verfügung substituieren. Von der Beurkundung von gemeinschaftlichen Testamenten in der Schweiz sollte hingegen vorsorglich Abstand genommen werden, bis die Frage der Gleichwertigkeit einer Beurkundung durch einen Schweizer Notar höchstrichterlich entschieden ist. Sicherlich ist zu beachten, dass ein ausländischer Notar nicht die gleiche Beratung hinsichtlich der Folgen und der Gestaltungsmöglichkeiten bieten kann, wie ein inländischer Notar, sodass der entsprechende Entwurf von deutschen Rechtsanwälten vorzubereiten ist, was die Kostenersparnis sicherlich reduziert. Um etwaigen Anfechtungseinwänden den Wind aus den Segeln zu nehmen, sollten – unabhängig von einer ordnungsgemäßen anwaltlichen Beratung – vorsorglich in der vorzubereitenden Urkunde die wesentlichen Hinweise über die Folgen der jeweiligen Regelungen formuliert werden. Schließlich sollte auch eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Erbrechts nicht vergessen werden.

Autor: Von Pawel Blusz , Rechtsanwalt und Steuerberater, Frankfurt am Main/Zürich

ZErb 8/2016, S. 221 - 224

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