Der Prozessvergleich ist in der ZPO nur geringfügig geregelt (vgl. §§ 794, 278 Abs. 6, 160, 162 ZPO), etwas genauer im § 36 FamFG. Er hat eine Doppelnatur, er ist nämlich privates Rechtsgeschäft und zugleich Prozesshandlung (BGH NJW 1974, 107). Wegen der Doppelnatur muss er den materiell-rechtlichen Voraussetzungen (§ 779 BGB; gegenseitiges Nachgeben; BGH NJW 1999, 2806) genügen und als Prozessvertrag den prozessualen Regeln (z.B. Anwaltszwang).

 

Hinweis:

Ein Prozessvergleich ersetzt die Protokollierung, die notarielle Beurkundung (§ 127a BGB), die öffentliche Beglaubigung (§ 129 Abs. 2 BGB) und die Schriftform (§ 126 Abs. 4 BGB).

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