Rz. 31

Vorgeschrieben ist die notarielle Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusgG).

 

Rz. 32

Die Sukzessivbeurkundung nach § 128 BGB ist zulässig, da § 1410 BGB nicht gilt.

 

Rz. 33

Die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 Abs. 1 VersAusgG). Dann ist das Familiengericht daran gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). (Zur Inhalts- und Ausübungskontrolle im Einzelnen siehe § 8 Rdn 70 ff.)

 

Rz. 34

Das Familiengericht überprüft dann nur, regelt den Versorgungsausgleich aber nicht gesetzlich, sondern entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag.

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