Rz. 70

Die Inhalts- und Ausübungskontrolle hat – über die Prüfung allgemeiner Verstöße hinaus – die Rechtsfolgen solcher Verträge zum Gegenstand, die einen der Ehegatten benachteiligen.

 

Rz. 71

Das Gericht überprüft unter bestimmten Voraussetzungen, ob

ein bestimmter Ehevertrag im Zeitpunkt seines Abschlusses sittenwidrig war (§ 138 BGB) und
falls er nicht sittenwidrig war, ob sich der durch ihn begünstigte Ehegatte auf diesen Vertrag nicht mehr berufen darf, weil er hierdurch unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben seine Rechtsmacht missbrauchen würde (§ 242 BGB).

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