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Unwirksamkeit eines Ehevertrages

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Parteien stritten sich um die Wirksamkeit eines von ihnen im Jahre der Eheschließung - dem Jahr 1997 - geschlossenen Ehevertrages. In diesem Ehevertrag hatten sie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, Gütertrennung vereinbart, den nachehelichen Unterhalt im Wesentlichen ausgeschlossen und sich außerdem auf die erbrechtlichen Folgen für den Todesfall geeinigt.

 

Sachverhalt

Zum Zeitpunkt der Eheschließung und des Vertragsabschlusses waren die Ehefrau 45 und der Ehemann 47 Jahre alt. Sie betrieb ein Hemden- und Blusengeschäft, er war Steuerberater und hatte Einnahmen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Außerdem war er zurzeit der Eheschließung bereits Eigentümer mehrerer Immobilien. Während der Ehe hat er noch mehrere Objekte hinzu erworben. Außerdem hat er mehrere Lebensversicherungen abgeschlossen.

Der Ehemann war früher bereits verheiratet, und zwar zweimal mit derselben Ehefrau. Aus dieser Beziehung hatte er erhebliche Unterhaltsbelastungen sowohl gegenüber seiner früheren Ehefrau als auch gegenüber seinen beiden Kindern.

Die Ehefrau war, bevor sie das von ihr betriebene Geschäft übernommen hatte, in der Schweiz mit einem Jahreseinkommen von ca. 150.000,00 DM beschäftigt bis zum Ende des Jahres 1994. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt sie eine Abfindung von 100.000,00 EUR.

Knapp drei Monate nach der Eheschließung verkaufte die Ehefrau ihr Geschäft, nachdem sie zu hohe Verluste erwirtschaftet hatte. Sie wurde offiziell als Arbeitnehmerin bei einer der Firmen des Ehemannes eingestellt, insbesondere, um für ihre weitere Sozialversicherung zu sorgen.

Die Parteien trennten sich in der ersten Hälfte des Jahres 2002. Der genaue Trennungszeitpunkt war streitig. Einigkeit bestand insoweit, als spätestens zum 15.5.2005 die Trennung vollzogen w...

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