Leitsatz

Die Parteien stritten sich um die Wirksamkeit eines von ihnen im Jahre der Eheschließung - dem Jahr 1997 - geschlossenen Ehevertrages. In diesem Ehevertrag hatten sie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, Gütertrennung vereinbart, den nachehelichen Unterhalt im Wesentlichen ausgeschlossen und sich außerdem auf die erbrechtlichen Folgen für den Todesfall geeinigt.

 

Sachverhalt

Zum Zeitpunkt der Eheschließung und des Vertragsabschlusses waren die Ehefrau 45 und der Ehemann 47 Jahre alt. Sie betrieb ein Hemden- und Blusengeschäft, er war Steuerberater und hatte Einnahmen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Außerdem war er zurzeit der Eheschließung bereits Eigentümer mehrerer Immobilien. Während der Ehe hat er noch mehrere Objekte hinzu erworben. Außerdem hat er mehrere Lebensversicherungen abgeschlossen.

Der Ehemann war früher bereits verheiratet, und zwar zweimal mit derselben Ehefrau. Aus dieser Beziehung hatte er erhebliche Unterhaltsbelastungen sowohl gegenüber seiner früheren Ehefrau als auch gegenüber seinen beiden Kindern.

Die Ehefrau war, bevor sie das von ihr betriebene Geschäft übernommen hatte, in der Schweiz mit einem Jahreseinkommen von ca. 150.000,00 DM beschäftigt bis zum Ende des Jahres 1994. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt sie eine Abfindung von 100.000,00 EUR.

Knapp drei Monate nach der Eheschließung verkaufte die Ehefrau ihr Geschäft, nachdem sie zu hohe Verluste erwirtschaftet hatte. Sie wurde offiziell als Arbeitnehmerin bei einer der Firmen des Ehemannes eingestellt, insbesondere, um für ihre weitere Sozialversicherung zu sorgen.

Die Parteien trennten sich in der ersten Hälfte des Jahres 2002. Der genaue Trennungszeitpunkt war streitig. Einigkeit bestand insoweit, als spätestens zum 15.5.2005 die Trennung vollzogen war.

Bezüglich des Erbvertrages hat der Ehemann eine Widerrufserklärung abgegeben.

Im November 2002 wurde eine Lymphknotenkrebserkrankung bei der Ehefrau diagnostiziert. Im September 2004 musste ein weiterer Knoten am Hals entfernt werden. Mit Schriftsatz vom 28.4.2003 hat sie den Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie bezog seit April eine Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 939,78 EUR.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Ehevertrag sei unwirksam. Sie stützt dies auf die von ihr erklärte Anfechtung und außerdem darauf, dass der Vertrag sittenwidrig sei bzw. zumindest die Berufung auf den Vertrag gegen Treu und Glauben verstoße.

Das erstinstanzliche Gericht ging von der Wirksamkeit des Ehevertrages aus. In dem angefochtenen Urteil hat es die Ehe der Parteien geschieden, festgestellt, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet und die Unterhaltsklage der Ehefrau abgewiesen.

Hiergegen hat die Ehefrau Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG stand der Ehefrau kein Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 Nr. 1 BGB wegen Krankheit und deswegen auch kein Auskunftsanspruch zu. Es sei davon auszugehen, dass ein Unterhaltsanspruch durch Ehevertrag vom 25.3.1997 wirksam ausgeschlossen worden sei.

Der Ehevertrag sei auch nicht wegen der von der Ehefrau erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Sie habe nicht dargetan, über welche Tatsachen sie getäuscht worden sein solle. Weder sei eine konkrete Täuschung noch die Kausalität einer solchen Täuschung für den Abschluss des Ehevertrages nachvollziehbar.

Das OLG hielt den Ehevertrag auch nicht für sittenwidrig gemäß § 138 BGB.

Zwar hätten die Parteien faktisch umfassend nacheheliche Ansprüche, die teilweise auch dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen seien, ausgeschlossen. Ein Globalverzicht führe jedoch nicht grundsätzlich zu der Annahme der Sittenwidrigkeit. Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen kenne das geltende Recht nicht (BGH 2004, 601, 604). Sittenwidrigkeit wäre nur dann zu bejahen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesamten Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen worden seien, ohne dass der Nachteil für den anderen Ehegatten durch andere Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt würden (FamRZ 2004, 601 f., 606).

Auch eine umfassende Abwägung der besonderen Verhältnisse der Ehegatten bei Abschluss des Vertrages führte nach Auffassung des OLG dazu, dass dessen Sittenwidrigkeit nicht anzunehmen war.

Im Jahre 1997 seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nicht so ausgewogen gewesen, dass deswegen der Ehevertrag keinen Bestand haben könne. Die Antragsgegnerin sei bis Ende 1994 beruflich recht erfolgreich gewesen und habe eine gut dotierte Stelle bei einer großen Schweizer Firma innegehabt. Dass das danach von ihr betriebene Hemden- und Blusengeschäft wirtschaftlich nicht erfolgreich gewesen sei, falle in ihre Risikosphäre. Auch Treu und Glauben geböten es nicht,...

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