Fachbeiträge & Kommentare zu Eingetragene Lebenspartnerschaft

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Welches Recht ist anwendbar?

Rz. 6 Für die Bestimmung, wer zu den gesetzlichen Erben zählt und zu welchen Quoten diese erben, ist grundsätzlich das im Zeitpunkt des Erbfalls geltende Recht maßgeblich, es sei denn, die Auslegung führt zu einem anderen Ergebnis.[14] Dies gilt vor allem für eine Rechtsänderung zwischen Testamentserrichtung und Erbfall. Die Auslegung kann jedoch ergeben, dass das bei Testam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vorliegen des Entziehungsgrundes

Rz. 6 Der Grund, auf den der Erblasser die Pflichtteilsentziehung stützt, muss im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen – schon[20] – bestehen.[21] Das ist dann der Fall, wenn der maßgebliche Lebenssachverhalt zu diesem Zeitpunkt noch gegeben ist oder bereits der Vergangenheit angehört. Einer fortgesetzten Verfehlung bedarf es grundsätzlich nicht.[22] Soweit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Eingeschränktes Kürzungsrecht (Abs. 2)

Rz. 10 Durch Abs. 2 wird das Kürzungsrecht des Erben eingeschränkt, wenn der Vermächtnisnehmer ebenfalls pflichtteilsberechtigt ist. Die Kürzung ist dann nur insoweit zulässig, dass dem Vermächtnisnehmer wenigstens sein Pflichtteil verbleibt. Trifft der Erblasser eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung durch letztwillige Verfügung, so ist diese Anordnung unbeachtlich....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Aneignungsrecht

Rz. 45 Neben dem Recht zur Totenfürsorge spielt das mit dem Leichnam in Verbindung stehende Aneignungsrecht eine besondere Rolle. Das Aneignungsrecht betrifft den Leichnam des Erblassers, der grundsätzlich als herrenlose Sache i.S.v. § 90 BGB angesehen wird. Der Leichnam geht nicht in das Eigentum der Erben über. Soweit der Erblasser auch hier keine anderweitigen Verfügungen...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 1 Das in §§ 2303 ff. BGB verankerte Pflichtteilsrecht garantiert einem bestimmten Personenkreis nächster Angehöriger des Erblassers eine Mindestteilhabe an dessen Nachlass. Auf Grund der sich aus der das deutsche Zivilrecht prägenden Privatautonomie ergebenden Testierfreiheit hat der Erblasser zwar grundsätzlich die Möglichkeit, auch seine nächsten Angehörigen zu enterbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Persönlichkeitsschutz

Rz. 35 Auch wenn die Persönlichkeitsrechte grundsätzlich regelmäßig mit dem Tod des Erblassers erlöschen, erkennen die Rspr. und die h.M. in der Lit. einen postmortalen Persönlichkeitsschutz an, welcher durch Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann.[88] Der Schutz der Persönlichkeit erstarkt so zum Schutz des Andenkens Verstorbener. Bei der Geltendmachung geht es nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zu einer gesetzlichen Erbfolge und zur sog. Verwandtenerbfolge kommt es, wenn der Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass verfügt hat. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass der nächste Verwandte und der Ehegatte des Erblassers bzw. der eingetragene Lebenspartner bei Vorliegen einer Lebenspartnerschaft zum Erben berufen wird. Der Ehepartn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagung des Vermächtnisses

Rz. 13 Gem. § 2180 BGB erfolgt die Ausschlagung des Vermächtnisses gegenüber dem Beschwerten;[39] eine versehentlich vor dem Nachlassgericht erklärte Ausschlagung wird aber wirksam, wenn sie dem Beschwerten entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Pflichtteilsberechtigten mitgeteilt wird.[40] Sie ist weder form- noch fristgebunden,[41] jedoch bedingungs- und befristungsfeind...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / (2) Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 472 Im Zuge der zunehmenden Gleichstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind die Grundsätze des Haushaltsführungsschadens zumindest analog auch auf diese anzuwenden, wenngleich das – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden (bejahend bislang lediglich OLG Karlsruhe DAR 1993, 391; LG Zweibrücken zfs 1994, 363; AG Bad Säckingen zfs 199...mehr

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§ 10 Ersatzansprüche bei Tö... / cc) Trauerkleidung

Rz. 21 Trauerkleidung ist nur den in § 844 Abs. 1 BGB genannten Ersatzverpflichteten zu ersetzen, also allenfalls den unmittelbar nächsten Angehörigen, wie z.B. Ehepartnern, wohl auch nichtehelichen Lebenspartnern, jedenfalls aber Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und Kindern, sehr umstritten meist bei Großeltern und bei Geschwistern. Rz. 22 Von der Trauerklei...mehr

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§ 10 Ersatzansprüche bei Tö... / 1. Allgemeines

Rz. 80 Wird bei einem Unfall ein Mensch getötet, der anderen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, haben die unterhaltsberechtigten Angehörigen einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Entzug des Unterhaltsrechts entsteht. Dieser – mittelbare – Schadensersatzanspruch ist in § 844 Abs. 2 BGB geregelt. Rz. 81 Unterhaltsberechtigt sind alle Personen, dene...mehr

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§ 4 Aktivlegitimation / VIII. Angehörigenprivileg

Rz. 101 Das Familienprivileg nach § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X schließt einen Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, aus. Diese Regelung entspricht dem § 67 Abs. 2 VVG a.F. im Privatversicherungsrecht, der nunmehr aufgru...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / V. Gleichgeschlechtliche Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 102 Ein erbrechtliches Abenteuer der besonderen Art stellen im grenzüberschreitenden Verhältnis die gleichgeschlechtliche Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft dar.[61]mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Muster zu Nießbrauchsvermächtnissen

Rz. 140 Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staats...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 11 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur einer der Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen kann, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmende Bedeut...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / Literaturtipps

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 9. Befristetes und/oder bedingtes Wohnungsrecht

Rz. 245 Die Einräumung eines Wohnungsrechts ist weder befristungs- noch bedingungsfeindlich. Da das Wohnungsrecht dem Vermächtnisnehmer eine gewisse Versorgungssicherheit bieten will, kommt eine Bedingung des Inhalts in Betracht, dass das Wohnungsrecht nur bis zur (Wieder-)Verheiratung des/der Begünstigten oder bis zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteh...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / D. Checkliste: Pflichtteilsberechtigte

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§ 24 Der Erbvertrag / VIII. Wegfall der Aufhebungswirkung bei Unwirksamwerden des Erbvertrags

Rz. 67 Die Aufhebungswirkung des § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt, wenn der Erbvertrag aufgehoben, er durch Vorversterben des Bedachten oder Ausschlagung gegenstandslos wird, wenn vom Erbvertrag zurückgetreten wird oder wenn – beim Ehegattenerbvertrag – die Ehe geschieden wird bzw. bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft diese aufgehoben wird (§ 15 LPartG). Haben sich Ehele...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / a) Vertragsmäßigkeit – Wechselbezüglichkeit

Rz. 24 Von der Vertragsmäßigkeit einer angeordneten letztwilligen Verfügung zu unterscheiden ist die Frage der Wechselbezüglichkeit (Korrespektivität). Korrespektiv können Verfügungen von Todes wegen nur sein, wenn mindestens zwei Personen als Erblasser handeln und die Verfügung des einen mit der des anderen steht und fällt, § 2298 BGB. Zur Wechselbezüglichkeit der Schlusserb...mehr

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§ 7 Eigenhändiges Testament / 1. Formale und inhaltliche Kriterien

Rz. 16 Ehegatten können nach § 2267 BGB ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) in der Weise handschriftlich errichten, dass ein Ehegatte den Text eigenhändig niederschreibt, unterschreibt und der andere Ehegatte den Text mitunterschreibt. Hierdurch wird für den das Testament mitunterzeichnenden Ehegatten eine Ausnahme von der Voraussetzung der eigenhändigen Errichtung...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / K. Muster: Ehegattentestament

Rz. 153 Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung) Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung) Gemeinschaftliches Testament Wir, die Eheleute _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________ in _______________________...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 8. Muster

Rz. 242 Muster 14.38: Wohnungsrechtsvermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände – Testamentsvollstreckung Muster 14.38: Wohnungsrechtsvermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände – Testamentsvollstreckung Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _______________...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 1. Grundsätzliches

Rz. 502 Der anzuwendende Steuertarif hängt von der Zugehörigkeit des Erwerbers zu einer bestimmten Steuerklasse ab. Sie bestimmt also neben der Höhe des nach § 10 ErbStG ermittelten Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ganz maßgeblich die sich ergebende Steuerbelastung. Rz. 503 Die Steuersätze stellen sich je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt d...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / C. Das Totenfürsorgerecht

Rz. 31 Eine im Zusammenhang mit der Gestaltung in Testamenten zu berücksichtigende Frage ist, wem nach dem Ableben des Erblassers das Totenfürsorgerecht zustehen soll. Das Totenfürsorgerecht, welches die Bestattungsart, den Bestattungsort, die Umbettung,[36] die Grabgestaltung und auch die Grabpflege beinhaltet, steht nach h.M. den nahen Angehörigen des Erblassers und nicht ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Clause tontine

Rz. 228 Mehrere Personen können den gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks mit einer sog. clause tontine verbinden. Dabei wird vereinbart, dass im Todesfall der Gegenstand als von nur einem von ihnen angeschafft gilt. Mit Versterben eines der beiden wird der Überlebende Alleineigentümer der Sache. Der entsprechende Erwerb gilt als entgeltlich (Wagnisvertrag) und ist damit zumi...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / bb) Begünstigte Zuwendungen

Rz. 307 Begünstigte Zuwendungen i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind die Verschaffung des Allein- oder Miteigentums an einem Familienheim, daneben auch die Befreiung des Zuwendungsempfängers von im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims eingegangenen Verpflichtungen sowie die Übernahme nachträglicher Herstellungs- oder Ehrhaltungsaufwendungen (§...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / A. Allgemeines zur Erstellung eines Ehegattentestaments

Rz. 1 Die Erstellung eines gemeinschaftlichen[1] Testaments ist gemäß § 2265 BGB ausdrücklich Ehegatten und nach § 10 Abs. 4 LPartG den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorbehalten.[2] Bei der Gestaltung eines Ehegattentestamentes besteht die Besonderheit, dass Verfügungen von Todes wegen für zwei Todesfälle angeordnet werden. Es unterscheidet sich dabei inso...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Die ausdrückliche Anordnung eines Pflegevergütungsvermächtnisses

Rz. 133 Um die Pflegeperson im Erbfall angemessen zu berücksichtigen, kann ein so genanntes Pflegevergütungsvermächtnis testamentarisch angeordnet werden. Ist die Pflegeperson bereits bekannt, kann sie direkt im Testament benannt werden. Dann ist nur noch der Umfang zu bestimmen. Ist die Pflegeperson noch nicht bekannt und will der Erblasser den Umfang noch nicht bestimmen, ...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / 4. § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB – Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht

Rz. 20 Als weiteren Entziehungsgrund für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings, Elternteils, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners nennt § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB die böswillige Verletzung einer dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht. Der Pflichtteilsentziehungsgrund ist nach einhelliger Auffassung in der Literatur nahezu bedeutungslo...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 195 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Art. 735 c.c. In zweiter Ordnung erben die Eltern jeweils zu einem Viertel und Geschwister zu der anderen Hälfte, Art. 738 c.c. Das einem vorverstorbenen Elternteil gebührende Viertel wächst den Geschwistern des Erblassers zu, Art. 738 Abs. 2 c.c. In den weiteren Erbordnungen wird der Nachlass auf die mütterli...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / II. Die pflichtteilsberechtigte Person

Rz. 76 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmen § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehepartner;...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / Literaturtipps

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Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ehegatten und Lebenspartner

Rn. 54 Stand: EL 27 – ET: 04/2018 Neben einer befangenen Person, mit dem der WP (oder die WPG) seinen Beruf gemeinsam ausübt, kann ein WP auch als AP ausgeschlossen sein, weil sein Ehegatte oder Lebenspartner die absoluten Ausschlusstatbestände des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt (vgl. § 319 Abs. 3 Satz 2). Als Lebenspartner sind nur nach § 1 LPartG eingetragene Lebenspartn...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.1.2 Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft

Schwierig gestaltete sich zunächst die Abgrenzung der "Ehe" (wobei der europäische Gesetzgeber auf eine Definition des Begriffs der "Ehe" bewusst verzichtet hat, womit das nationale Recht der Mitgliedstaaten für die Definition maßgeblich ist)[64] nach der EuEheGüVO von der "eingetragenen Partnerschaft" nach der EuPartGüVO. Das nationale Recht beantwortet damit die Frage, ob ...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.5 Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft)

Art. 25 der VOen treffen – in weitgehender Übereinstimmung mit den Formwahlregelungen einer Rechtswahlvereinbarung nach Art. 23 der VOen[378] (arg.: "sachgerecht, da die Rechtswahl in der Praxis meist mit der Wahl eines bestimmten Güterstands einhergehend")[379] – Vorgaben über die Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen/partnerschaftlichen Güterstand. Der Verord...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.2 Zuständigkeit im Fall der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe/Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über angerufen[169], so sind nach Art. 5 Abs. 1 der VOen (gesetzliche Zuständigkeiten)[170] die Gerichte di...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 1. Einleitung

Der Rat der EU hat vor dem Hintergrund, dass die EU – mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Ehe- und Familienrechts – seit langem den Wunsch verfolgt, auch Regelungen zum anwendbaren Recht in Güterstandssachen zu schaffen[4], am 24.6.2016 auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 3 AEUV und gestützt auf den Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9.6.2016[5] im Wege d...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.1 Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten

Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten[328]/Partner oder künftigen Partner können nach Art. 22 Abs. 1 der VOen das auf ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht – im Falle eines grenzüberschreitenden Bezugs[329] – durch Vereinbarung selbst (Vorrang der subjektiven Anknüpfung)[330], sofe...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.2 Örtlicher (räumlicher) Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO gilt nach ihrem Art. 70 Abs. 2 in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Leben...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 5. Begriffsbestimmungen

Art. 3 EuEheGüVO/EuPartGüVO[140] trifft Begriffsbestimmungen.[141] In Sachen der VOen bezeichnet nach deren Art. 3 Abs. 1 der Ausdruckmehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6. Gerichtliche Zuständigkeit

Die gerichtliche Zuständigkeit ist im zweiten Kapitel (Art. 4 bis 19) der VOen geregelt.[157] In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit differenzieren die VOen wie folgt: im Fall des Todes eines Ehegatten/Partners (Erbsache, Art. 4 der VOen – unter 6.1) und im Fall der Ehescheidung, Tr...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.1.3 Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO[76] gilt nach der ausdrücklichen Klarstellung[77] in Art. 1 Abs. 1 S. 2 nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.[78] Vom Anwendungsbereich der VOen sind gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 im Übrigen ausgenommen (Ausschluss vom Anwendungsbereich):[79]mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.6 Alternative Zuständigkeit

Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Art. 4 der VOen (unter 6.1), Art. 6 EuEheGüVO bzw. Art. 6 Buchst. a, b, c oder d EuPartGüVO (6.3) – bzw., allerdings nur in Bezug auf Ehegatten, auch Art. 7 EuEheGüVO (6.4) oder Art. 8 EuEheGüVO (6.5) – zuständig ist[227], feststellt, dassmehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.4 Die Reichweite des anzuwendenden Rechts

Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen (Reichweite des Güterstatuts) "unter anderem" (d. h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[438]mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.1.1 Die Harmonisierung des Kollisionsrechts

Die VOen harmonisieren zwar das Kollisionsrecht der sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligenden Staaten. Sie gelten jedoch nicht für andere Vorfragen, wie z. B. das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe/eingetragenen Partnerschaft, die weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Vorschriften des IPR, unterliegen.[283] Da...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 11

Auf einen Blick Die Kollisionsnormen der Europäischen Güterrechtsverordnungen gelten nach ihrem Art. 69 Abs. 3 ab dem 29.1.2019 in den an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten, wenn die Ehegatten/Partner an/nach diesem Stichtag die Ehe eingegangen sind/eine registrierte Partnerschaft haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand/die güte...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.3.3 Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts

Die Anknüpfung an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung gemäß Art. 26 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO ist grundsätzlich unwandelbar (Grundsatz, womit ein nachfolgender Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht zu einem Statutenwechsel führt).[423] Beachte aber: Die Ehegatten können jedoch das Güterrechtsstatut durch Rechtswahl nach Ar...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.5 Wirkungen gegenüber Dritten

Ungeachtet Art. 27 Buchst. f der VOen (wonach die Wirkungen des ehelichen Güterstandes/der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften auch das Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten/Partner und einem Dritten erfassen, dazu vorstehend unter 7.4) darf nach der Einschränkung des Art. 28 Abs. 1 der VOen ein Ehegatte/Partner in einer Streitigkeit zwischen einem D...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.3.1 Anknüpfung nach Art. 26 EuEheGüVO/EuPartGüVO

Die EuEheGüVO unterscheidet sich von der EuPartGüVO in Bezug auf die Anknüpfungsleiter bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts. Wird keine Rechtswahlvereinbarung getroffen (mangels Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 der EuEheGüVO), unterliegt der eheliche Güterstand gemäß Art. 26 Abs. 1 EuEheGüVO in Bezug auf das gesamte Vermögen im Zuge einer objektiv...mehr