Rz. 245

Die Einräumung eines Wohnungsrechts ist weder befristungs- noch bedingungsfeindlich. Da das Wohnungsrecht dem Vermächtnisnehmer eine gewisse Versorgungssicherheit bieten will, kommt eine Bedingung des Inhalts in Betracht, dass das Wohnungsrecht nur bis zur (Wieder-)Verheiratung des/der Begünstigten oder bis zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen soll. Häufig wird das Wohnungsrecht für die Lebenszeit des Berechtigten gewährt; in diesem Fall ist es befristet.

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