Rz. 35

Auch wenn die Persönlichkeitsrechte grundsätzlich regelmäßig mit dem Tod des Erblassers erlöschen, erkennen die Rspr. und die h.M. in der Lit. einen postmortalen Persönlichkeitsschutz an, welcher durch Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann.[88] Der Schutz der Persönlichkeit erstarkt so zum Schutz des Andenkens Verstorbener. Bei der Geltendmachung geht es nicht um eigene Rechte des Erben, sondern um die des Verstorbenen, welche gewissermaßen treuhänderisch durch den Erben wahrgenommen werden. Offengelassen wurde vom BVerfG allerdings die Frage, ob Angehörige des Verstorbenen Unterlassungsansprüche aus eigenem oder aus dessen fortbestehendem Recht geltend machen können.[89] Ein postmortaler Persönlichkeitsschutz ist gegeben, wenn das Lebensbild des Verstorbenen durch Verunglimpfungen oder in ähnlicher Weise grob verletzt wird. Angenommen wurde dies bspw. im sog. "Mephisto-Fall", in dem ein Verstorbener als Negativfigur eines Romans ohne hinreichende Verschlüsselung dargestellt wurde.[90] Auch die Schmähkritik an einem Schriftsteller[91] und die Verwendung der Namen Verstorbener für Werbeaussagen[92] können den postmortalen Persönlichkeitsschutz verletzen. Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers wird allerdings in diesen Fällen grundsätzlich nicht zugebilligt.[93] Aufgrund seiner ideellen Bestandteile (Genugtuungsfunktion) ist der Anspruch an die Person des Berechtigten bzw. Verletzten gebunden und wegen seines höchstpersönlichen Charakters nicht vererblich.[94] Das gilt auch, wenn der Anspruch bereits zu Lebzeiten durch den Erblasser selbst anhängig gemacht wurde.[95] Den Erben steht ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen durch kommerzielle Verwertung beeinträchtigt werden.[96] Ist kein abweichender Wille des Erblassers erkennbar, so wird das Recht, den Persönlichkeitsschutz wahrzunehmen, den Angehörigen des Erblassers zugesprochen. Dies sind i.d.R. der Ehegatte, die Kinder, falls solche nicht vorhanden sind die Eltern oder die Geschwister und nach Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes auch der überlebende Ehepartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das Recht des Erben wird von der h.M. als subsidiär angesehen.[97] Allerdings kann der Erblasser dem Erben auch die Befugnis zur Wahrnehmung seines postmortalen Persönlichkeitsschutzes überlassen.[98]

[88] Vgl. Soergel/Stein, § 1922 Rn 23 m.w.N.
[89] BVerfG NJW 1971, 1645.
[90] BGHZ 50, 133.
[91] BVerfG NJW 1993, 1462.
[92] OLG Köln NJW 1999, 1969.
[93] BGH NJW 1974, 1371.
[94] BGHZ 201, 45; BGH NJW 2017, 800.
[97] Vgl. zur Problematik Stein, FamRZ 1986, 7, 15 ff.
[98] BGH NJW 1990, 1986.

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