Rz. 307

Begünstigte Zuwendungen i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind die Verschaffung des Allein- oder Miteigentums an einem Familienheim, daneben auch die Befreiung des Zuwendungsempfängers von im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims eingegangenen Verpflichtungen sowie die Übernahme nachträglicher Herstellungs- oder Ehrhaltungsaufwendungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 2 ErbStG).

Die Einräumung (nur) von Nutzungsrechten, z.B. eines Nießbrauchs, genügt den gesetzlichen Anforderungen aber nicht und ist daher nicht begünstigt.[301] Dasselbe gilt für die Zuwendung eines Anspruchs auf Erwerb eines Familienheims (Übereignungsanspruch im Nachlass,[302] Verschaffungsvermächtnis).

 

Rz. 308

Schenker und Beschenkter müssen im Zeitpunkt der Zuwendung (schon bzw. noch) verheiratete Eheleute oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sein.

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