Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen (Reichweite des Güterstatuts) "unter anderem" (d. h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[438]
▪ | die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten/eines oder beider Partner in verschiedene Kategorien während und nach der Ehe/eingetragenen Partnerschaft (Buchst. a[439] – bspw. der Aspekt, "welche verschiedenen Gütermassen [Gesamtgut, Vorbehaltsgut, Eigengut etc.] existieren")[440], |
▪ | die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere (Buchst. b)[441], |
▪ | die Haftung des einen Ehegatten/Partners für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen (Buchst. c)[442], |
▪ | die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines oder beider Ehegatten/eines oder beider Partner in Bezug auf das Vermögen (Buchst. d[443] – etwa Verwaltungsbefugnisse eines oder beider Ehegatten/Partner [bspw. §§ 1422 ff BGB], Zustimmungserfordernisse [z. B. §§ 1365, 1369 BGB] oder die im Rahmen einer Verwaltung maßgeblichen Sorgfaltspflichten)[444], |
▪ | die Auflösung des ehelichen Güterstands und die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens/die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Buchst. e[445] – Vermögensauseinandersetzung nach der Ehe/eingetragenen Partnerschaft)[446], |
▪ | die Wirkungen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten/Partner und Dritten (Drittwirkungen – Buchst. f)[447] und |
▪ | die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft (Buchst. g)[448], wobei in Bezug auf die Form jedoch die Sonderregelung des Art. 25 der VOen gilt. |
In Bezug auf eine Reihe von in Art. 27 EuEheGüVO nicht ausdrücklich benannten Bereichen kann die Anwendbarkeit des Güterrechtsstatuts hingegen fraglich sein – bspw. im Hinblick auf die Braut- und Morgengabe[449] (des islamischen Rechts)[450], Schenkungen zwischen den Ehegatten[451] (ebenso wie unbenannte Schenkungen[452] oder Schenkungsverbote zwischen den Ehegatten[453]) sowie Ehegattengesellschaften.[454]
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