Rz. 11

Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur einer der Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen kann, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmende Bedeutung für geschiedene Ehegatten, die sicherstellen wollen, dass gemeinsame Vermögensgegenstände, insbesondere Immobilien, im Erbgang an gemeinschaftliche Kinder gehen. Die geschiedenen Ehegatten wollen damit erreichen, dass gemeinsam erarbeitetes Vermögen nicht an Dritte, insbesondere nicht an einen neuen Ehepartner und Kinder aus einer neuen Ehe, fällt. Erbverträge solcher Art können zusammen mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden und erleichtern nicht selten eine einvernehmliche Regelung bezüglich der Scheidungsfolgen. Auch eine erbvertragliche Regelung in einem gerichtlichen (Scheidungs-)Vergleich ist möglich, weil die gerichtliche Protokollierung die notarielle Beurkundung ersetzt, § 127a BGB; bei Anwaltszwang unter Mitwirkung des Anwalts.[11] Allerdings müssen die Parteien persönlich anwesend sein und den Erbvertrag persönlich genehmigen.[12]

Allerdings ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen ein Erbvertrag bspw. mit einer Scheidungsvereinbarung verbunden wird, die Gesamtvereinbarung den strengen Formvorschriften des Erbvertrags unterworfen ist, was insbesondere auch für die Form des Rücktritts von einer solchen Gesamtvereinbarung gilt,[13] und dass die Rücknahme des Erbvertrags aus der Verwahrung des Notars oder des Amtsgerichts nach § 2300 BGB mit Aufhebungswirkung nicht möglich ist (vgl. auch Rdn 16).

 

Rz. 12

Muster 24.1: Erbvertrag unter in Scheidung lebenden Ehegatten – Scheidungsvereinbarung – Auseinandersetzungsausschluss – Schuldrechtliches Nutzungsrecht – Grundstücksvermächtnis – Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag

 

Muster 24.1: Erbvertrag unter in Scheidung lebenden Ehegatten – Scheidungsvereinbarung – Auseinandersetzungsausschluss – Schuldrechtliches Nutzungsrecht – Grundstücksvermächtnis – Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag

_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)

Erschienen sind:

1. Herr _________________________ – ausgewiesen durch seinen Personalausweis Nr. _________________________ –
2. dessen Ehefrau, Frau _________________________ – ausgewiesen durch ihren Personalausweis Nr. _________________________ –

Die Anwesenden erklären, dass weder der Notar/die Notarin, noch eine Person, mit der sich der Notar/die Notarin zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er/sie gemeinsame Geschäftsräume hat, außerhalb einer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist.

Bei der mit den Anwesenden geführten ausführlichen Unterredung habe ich die Überzeugung gewonnen, dass sie zweifelsfrei geschäftsfähig sind. Gründe für die Zuziehung von Zeugen oder eines zweiten Notars sind nicht ersichtlich; die Anwesenden wünschen dies auch nicht.

Sie bitten um Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung, eines Erbvertrags und eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags.

A. Vorbemerkungen

Wir sind beide seit unserer Geburt deutsche Staatsangehörige und haben am _________________________ vor dem Standesamt _________________________ die beiderseits erste Ehe geschlossen. Mangels Ehevertrags gilt in unserer Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Keiner von uns hat jemals in eingetragener Lebenspartnerschaft deutschen oder ausländischen Rechts gelebt.

Aus unserer Ehe sind die beiden Kinder _________________________, geboren am _________________________, und _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen. Keiner von uns hat weitere Kinder.

Seit dem _________________________ leben wir dauernd voneinander getrennt. Die Ehefrau hat beim Amtsgericht _________________________ – Familiengericht – unter dem Aktenzeichen _________________________ Scheidungsantrag gestellt, der Ehemann hat der Scheidung bereits zugestimmt.

B. Scheidungsfolgenvereinbarung

_________________________

C. Vereinbarungen zur Nutzung unseres Einfamilienhauses

I. Grundbuchstand

Wir sind im Grundbuch als je hälftige Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks _________________________ Grundbuch von _________________________ Band _________________________ Heft _________________________ Bestandsverzeichnis Nr. _________________________ eingetragen. Die Ehefrau bewohnt mit unseren beiden gemeinschaftlichen Kindern dieses Haus.

II. Auseinandersetzungsausschluss

Für die Lebenszeit von uns beiden wird die Aufhebung der Gemeinschaft an dem bezeichneten Gebäudegrundstück ausgeschlossen (§ 1010 BGB). Jeder von uns bewilligt und beantragt die Eintragung dieses Auseinandersetzungsausschlusses zu Lasten seines Miteigentumsanteils und zugunsten des anderen Miteigentümers im Grundbuch.

III. Nutzungsrecht

Der Ehefrau wird das schuldrechtliche Nutzungsrecht an der Miteige...

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