Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über

eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe nach der VO (EG) Nr. 2201/2003[168] (fortan: EheVO) bzw.
die Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft

angerufen[169], so sind nach Art. 5 Abs. 1 der VOen (gesetzliche Zuständigkeiten)[170] die Gerichte dieses Staates auch für Fragen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem Antrag/dieser Auflösung oder Ungültigerklärung (sofern die Partner dies [bloß] vereinbaren) international zuständig.[171]

Dies gilt in Bezug auf Ehegatten unbeschadet Art. 5 Abs. 2 EuEheGüVO, wonach die Zuständigkeit für Fragen des ehelichen Güterstands (nach Art. 5 Abs. 1 EuEheGüVO) der Vereinbarung der Ehegatten[172] unterliegt (vereinbarte Zuständigkeiten)[173], wenn das Gericht, das mit dem Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe angerufen wird,

das Gericht eines Mitgliedstaats ist, in dem der Antragsteller nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich EheVO seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hat und sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat (Buchst. a);
das Gericht eines Mitgliedstaats ist, dessen "Staatsangehörigkeit" der Antragsteller nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Spiegelstrich EheVO besitzt und in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat (Buchst. b);
nach Art. 5 EheVO in Fällen der Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung angerufen wird (Buchst. c) oder
nach Art. 7 EheVO in Fällen angerufen wird, in denen ihm eine Restzuständigkeit zukommt (Buchst. d).

Wird eine Vereinbarung nach Art. 5 Abs. 2 EuEheGüVO bzw. Art. 5 Abs. 1 EuPartGüVO geschlossen, bevor das Gericht zur Entscheidung über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft angerufen wird, so muss die Vereinbarung gemäß Art. 5 Abs. 3 EuEheGüVO bzw. Art. 5 Abs. 2 EuPartGüVO den Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 der VOen entsprechen: Danach bedarf die Vereinbarung der Schriftform. Sie ist zu datieren und von den Parteien zu unterschreiben, wobei elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind.

[168] VO (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung in Ehesachen – EuEheGVVO – EheVO bzw. Brüssel II a-VO). Dazu näher Ring/Olsen-Ring, Internationales Zivilverfahrensrecht, 2018, Rn 201 ff.
[169] Dazu näher NK-BGB/Makowsky, Art. 5 EuGüVO/EuPartVO Rn 8 ff.
[170] Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 71 f.
[171] Zu den Rechtsfolgen näher NK-BGB/Makowsky, Art. 5 EuGüVO/EuPartVO Rn 13 ff.
[172] Zum Erfordernis einer Vereinbarung nach Art. 5 Abs. 2 EuEheGüVO näher NK-BGB/Makowsky, Art. 5 EuGüVO/EuPartVO Rn 11 ff.
[173] Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 73 ff.

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