Schwierig gestaltete sich zunächst die Abgrenzung der "Ehe" (wobei der europäische Gesetzgeber auf eine Definition des Begriffs der "Ehe" bewusst verzichtet hat, womit das nationale Recht der Mitgliedstaaten für die Definition maßgeblich ist)[64] nach der EuEheGüVO von der "eingetragenen Partnerschaft" nach der EuPartGüVO. Das nationale Recht beantwortet damit die Frage, ob gleichgeschlechtliche Partnerschaften als "Ehe" zu qualifizieren sind (Anwendbarkeit der EuEheGüVO) oder als eingetragene Partnerschaften gelten (Anwendbarkeit der EuPartGüVO).

Nach der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe[65] infolge des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017[66] hat der Gesetzgeber diese Frage für Deutschland abschließend beantwortet.[67]

Welches nationale Recht für den Ehebegriff maßgeblich ist, beantwortet die EuEheGüVO hingegen nicht.[68] In der Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet:

Erstfrage, die nach der lex fori oder des nach der jeweiligen lex fori anwendbaren Rechts zu beantworten ist.[69] Bzw.
Maßgeblichkeit der lex libri siti (d. h. des Rechts des Registerstaates).[70]

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EuPartGüVO definiert die "eingetragene Partnerschaft" autonom (unionsautonome Definition, da eingetragene Partnerschaften nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt sind und auch nicht mit gleichen rechtlichen Regularien bestehen)[71] als eine rechtlich vorgesehene Form der Lebensgemeinschaft zweier Personen[72] (geschlechtsneutral)[73], deren Eintragung nach den betreffenden rechtlichen Vorschriften verbindlich ist (Notwendigkeit einer Registereintragung mit konstitutiver Wirkung)[74] und welche die in den betreffenden Vorschriften vorgesehenen rechtlichen Formvorschriften für ihre Begründung erfüllt. "Güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft" bezeichnet gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EuPartGüVO die vermögensrechtlichen Regelungen, die im Verhältnis der Partner untereinander und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund des mit der Eintragung der Partnerschaft oder ihrer Auflösung begründeten Rechtsverhältnisses gelten.

[64] Jedenfalls konstatiert Erwägungsgrund Nr. 17 zur EuEheGüVO, dass der Begriff "Ehe" von dieser VO nicht definiert wird, sondern sich nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten bestimmt. Vgl. auch BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 1 EuGüVO Rn 15.
[65] Zur Qualifikation der gleichgeschlechtlichen Ehe NK-BGB/Magnus, Art. 1 EuGüVO/EuPartVO Rn 15 ff. Zur Einordnung "faktischer Lebensgemeinschaften" näher NK-BGB/Magnus, Art. 1 EuGüVO/EuPartVO Rn 21 ff.
[66] Eheöffnungsgesetz, BGBl. I, S. 2787.
[67] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 22.
[68] BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 1 EuGüVO Rn 16.
[69] Kohler/Pintens, FamRZ 2016, 1509; MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 22; Palandt/Thorn, Art. 1 EuGüVO Rn 2; Weber, DNotZ 2016, 659.
[70] Dutta, FamRZ 2016, 1973, 1976; Erbarth, NZFam 2018, 249, 250; BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 1 EuGüVO Rn 16; Ziereis, NZFam 2019, 237.
[71] BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 1 EuGüVO Rn 17.
[72] Lebensgemeinschaften mit mehr als zwei Personen werden damit ebenso wenig erfasst wie Zweckgemeinschaften und Gesellschaften: Dutta, FamRZ 2016, 1973, 1976; BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 1 EuGüVO Rn 18.
[73] BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 1 EuGüVO Rn 18: "erfasst sind homo- und heterosexuelle Lebensgemeinschaften zweier Personen".
[74] BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 1 EuGüVO Rn 19.

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