Fachbeiträge & Kommentare zu Eingetragene Lebenspartnerschaft

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 11. Transsexuellengesetz

Zu dem "Wandel des Eheverständnisses hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes vom 17.7.2009 (BGBl I, S. 1978) mit beigetragen", heißt es in dem vorerwähnten Entwurf des Eheöffnungsgesetzes,[75] indem er, der Gesetzgeber, die Entscheidung des BVerfG vom 27.5.2008[76] zum Anlass genommen habe, durch Streichung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG bereit...mehr

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 6. Adoption

Auch und gerade die "Annahme an Kindes statt", so die Umschreibung der Adoption in den §§ 1741 ff. BGB, hat durch die Rechtsprechung des BVerfG zusätzliche Konturen erhalten, bis hin zur Frage der Sukzessivadoption bei eingetragenen Lebenspartnerschaften (s. dazu nachstehend Ziff. 10). Während früher, so das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung "Adoption I" von 1968,[9] "…...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2 Ehegatten und Lebenspartner (Nr. 2)

Rz. 7 Ehegatten sind Personen unterschiedlichen Geschlechts, die nach deutschem oder ausländischem Recht wirksam eine Ehe eingegangen sind. Die Ehe muss durch Eheschließung so zustande gekommen sein, dass sie als wirksam anerkannt wird. Nach deutschem Recht wird die Ehe gem. § 1310 Abs. 1 BGB dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.3 Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 6)

Rz. 17 Schwager und Schwägerin sind die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie.[1] Das sind die Ehegatten und die Lebenspartner früher in eingetragener Lebenspartnerschaft der Geschwister sowie die Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner. Die Angehörigeneigenschaft bleibt nach Abs. 2 Nr. 1 auch dann erhalten, wenn die verbindende Ehe nicht mehr besteht. Das Gle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.5 Pflegeeltern und Pflegekinder (Nr. 9)

Rz. 19 Die Begriffe Pflegeeltern und Pflegekinder dienen dem Ziel der Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen. Da der Pflegekinder- bzw. -elternbegriff im Rahmen des Angehörigenbegriffs in § 15 Abs. 1 Nr. 8 AO für das Steuerrecht allgemein umschrieben ist, muss er für alle steuerlichen Vorschriften herangezogen werden, die den Begriff verwenden und selbst keine Abweichunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3 Verwandte und Verschwägerte in gerader Line (Nr. 3)

Rz. 10 Verwandte in gerader Linie sind gem. § 1589 S. 1 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt, die also voneinander abstammen, z. B. Großeltern, Eltern und Enkel. Die nichteheliche Geburt führt zur Verwandtschaft auch mit dem Vater. Der Grad der Verwandtschaft ist bei gerader Linie ohne Bedeutung für die Angehörigeneigenschaft. Rz. 11 Zu den Verwandten in gerader ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Angehörige

Rz. 1 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Soweit Einzelsteuergesetze dem Begriff "Angehöriger" keinen anderen Inhalt geben, ist § 15 AO maßgebend; die Aufzählung ist abschließend und beruht auf familienrechtlichen Vorschriften (> Familienstand). Rz. 2 Stand: EL 121 – ET: 03/2020 Angehörige sind:mehr

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FF 04/2020, Stiefkindadopti... / 2. Feststellungen (I. des Antrages)

Zunächst fordert der Antrag die Feststellung, dass Familie überall dort sei, wo Menschen dauerhaft und verbindlich füreinander Verantwortung übernehmen. Unklar bleibt insoweit, inwiefern damit der Familienbegriff und insbesondere mit welchen rechtlichen Auswirkungen definiert werden soll. Bestimmte Konstellationen des Zusammenlebens sieht der Antrag nicht vor. Es wird ledigl...mehr

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ZErb 03/2020, Rezension

Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis Dr. Christof Münch (Hrsg.) C.H. Beck, 3. Aufl. 2020, 1557 Seiten, 219 EUR ISBN 978-3-406-73865-4 Der Herausgeber legt – zusammen mit 19 weiteren, teilweise sehr renommierten Autoren – die dritte Auflage seines familienrechtlich bereits bekannten und bewährten Handbuchs vor. Der Kreis der Autoren ist, von einer Ausnahme abgesehen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeiner Überblick

Rn. 400 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Seit 1979 (StÄndG – BGBl I 1978, 1849) sind gemäß § 10 Abs 1a Nr 1 EStG (bis VZ 2014 § 10 Abs 1 Nr 1 EStG aF) Unterhaltsleistungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten sowie in den Fällen der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe abziehbar. Unterhaltsleistungen an andere Personen oder an geschiedene usw Ehegatten, sofern § 10 Abs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Rspr-Änderung

Rn. 2 Stand: EL 125 – ET: 12/2017 Nach neuerer Rspr des BFH werden Aufwendungen für IVF auch dann berücksichtigt, wenn die Frau nicht verheiratet ist und wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden (BFH BStBl 2007, 1968; 2007, 871; BFH/NV 2011, 684; s ausführlich Ritzrow, EStB 2012, 63). Die neue Rspr des BFH beg...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eb) Begünstigte Empfänger der Versorgungsleistungen

Rn. 566 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Im Gegensatz zum Vermögensübernehmer ist der Kreis der begünstigten Empfänger der Versorgungsleistungen kleiner. Hierzu gehören grundsätzlich nur Personen, die dem sog Generationennachfolgeverbund angehören (kritisch hierzu Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 252). Neben dem Vermögensübergeber selbst zählt die FinVerw gesetzlich erb- und pflichtt...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 10.2 Darlehensvertrag

Die Gewährung von Darlehen unter nahen Angehörigen ist in Zeiten von Rating und Basel III eine Alternative für den Gründer, wenn andererseits der verwandte Darlehensgeber mittelfristig nicht auf den Darlehensbetrag angewiesen ist. Wie alle Verträge mit Familienangehörigen werden auch Darlehensverträge vom Finanzamt gerne überprüft.[1] Zu den nahen Angehörigen (§ 15 AO) zählen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anwendbarkeit des § 1932 BGB auf die eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 5 Gem. § 10 Abs. 1 S. 4 LPartG steht auch dem überlebenden Lebenspartner, dessen Lebenspartnerschaft nicht gem. § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt worden ist, ein Recht auf den Voraus zu. Der Voraus umfasst neben den zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenständen auch die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft. Der Umfang des Vermächtnisses hä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Erbrecht des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 35 § 10 LPartG Erbrecht (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 3 Die Vorschrift des § 2268 BGB ist auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft entsprechend anwendbar, § 10 Abs. 4 LPartG, bei Auflösung der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 33 Gem. § 10 Abs. 5 LPartG gilt die Regelung des § 2077 BGB auch für letztwillige Zuwendungen zugunsten eines eingetragenen Lebenspartners. Vor dem Tod des Erblassers erfolgt die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gem. § 15 Abs. 1 LPartG durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (Aufhebungsbeschluss). Hierbei steht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPar...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ehegatte/gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des Erblassers

Rz. 19 Auch der überlebende Ehegatte zählt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Voraussetzung ist, dass er im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe verheiratet war.[74] Zu den gültigen Ehen in diesem Sinne zählen auch die sog. "freien Ehen" rassisch und politisch Verfolgter[75] sowie die durch Fern- und Nottrauungen geschlossenen Ehen.[76] War die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Konkurrenz zum Ehegattenerbrecht

Rz. 3 § 1926 BGB steht in Konkurrenz zu § 1931 BGB. Ein Ehegatte des Erblassers ist gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB neben den Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen. § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt allerdings, dass den Anteil eines weggefallenen Großelternteils, der nach § 1926 BGB grundsätzlich dessen Abkömmlingen zufallen würde, in diesem Fall der überlebende Eheg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines und Anwendbarkeit

Rz. 36 Das LPartG findet aufgrund der Tatsache, dass gleichgeschlechtliche Partner seit dem 1.10.2017 die Ehe eingehen können, nur noch Anwendung auf Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.10.2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründet wurden, oder für im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit für diese deutsches Recht zur Anwendung kommt.[91] Das gesetzliche Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausschluss des Partnererbrechts

Rz. 39 Eine dem § 1933 BGB entsprechende Regelung enthält § 10 Abs. 3 LPartG. Danach ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzung für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Höhe des Erbteils des eingetragenen Lebenspartners

Rz. 37 Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu ¼ und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufallen würde.mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Ausschluss der Erben vierter Ordnung

Rz. 3 Erben vierter Ordnung sind bei Vorhandensein eines Ehepartners oder bei Vorhandensein eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 2 LPartG) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erhöhung des Erbteils nach § 6 LPartG

Rz. 38 Nach § 6 S. 2 LPartG gelten die Vorschriften der §§ 1364–1390 BGB entsprechend, wenn die Lebenspartner in Zugewinngemeinschaft leben. Neben Erben erster Ordnung erhält der überlebende Lebenspartner dann eine Erbquote von ½ und neben Verwandten der zweiter Ordnung ¾.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsatz – Quotenerbteil

Rz. 38 Für den Vergleich des tatsächlich hinterlassenen Erbteils mit dem gesetzlichen Pflichtteil sind grundsätzlich die vom Erblasser angeordneten Erbquoten maßgeblich.[159] Beschränkungen und Beschwerungen, mit denen der hinterlassene Erbteil belastet ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.[160] Fällt dem Pflichtteilsberechtigten mehr als ein Erbteil zu, sind sämtliche Erbt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Die Europäische Güterrechtsverordnung

Rz. 40 Am 17.12.2018 hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts verabschiedet,[93] welches zum 29.1.2019 in Kraft getreten ist. Nach Art. 69 Abs. 3 EU-GüVO gelten die Kollisionsnormen der EU-GüVO für Ehegatten, die ab dem 29.1.2019 die Ehe schließen [94] oder eine Rechtswahl treffen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Notarielle Erklärung

Rz. 4 Durch die Verweisung auf die Vorschrift des § 2296 BGB kann der Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung (§ 2296 Abs. 2 BGB) erklärt werden. Die Erklärung des Widerrufs ist empfangsbedürftig (§ 2296 Abs. 2 S. 1 BGB). Geht sie also dem Widerrufsgegner nicht zu, entfaltet sie keine Wirksamkeit. Nach § 10 Abs. 4 LPartG gilt diese Vorschrift für gemeinschaftliche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB handelt es sich um ein Sondererbrecht des Ehegatten, welches nicht in die bestehenden Erbenordnungen eingegliedert ist und mit diesen konkurriert. Insoweit steht den Abkömmlingen auch kein Eintrittsrecht hinsichtlich des Ehegattenerbteils zu, wenn der Ehegatte beim Erbfall weggefallen ist.[1] Die Höhe des Eheg...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / I. Abgrenzung zum Erbvertrag

Rz. 15 Auch wenn das gemeinschaftliche Testament stets Verfügungen beider Ehegatten enthalten muss, besteht doch Einigkeit darüber, dass es sich dabei nicht um einen Vertrag handelt, sondern um eine andere Art des Testaments.[17] Der Erbvertrag muss stets notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Im Gegensatz hierzu gilt für das gemeinschaftliche Testament die freie Formwahl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Vorbehaltsgut

Rz. 26 Lebt die vom Erblasser zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmte Person im Güterstand der Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, ist der Erblasser in der Lage, durch letztwillige Verfügung zu regeln, dass die Zuwendung von Todes wegen Vorbehaltsgut sein soll (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Gem. § 7 S. 2 LPartG gelten diese Bestimmungen auch für die einget...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Rz. 26 Auch im Lebenspartnerschaftsgesetz findet sich eine dem § 1933 BGB ähnliche Regelung. Gem. § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LPartG ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 Gemeinschaftliche Testamente können nach §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Soweit im gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, richtet sich der Widerruf nach § 2271 Abs. 1 BGB. Damit ein Ehegatte nicht einseitig ohne Wissen des anderen das gemeinschaftliche Testament durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nach § 2256 BGB widerruf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Konkreter Pflichtteil

Rz. 3 Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann mit der Einrede seinen "konkreten Pflichtteil" verteidigen. Hierunter fällt derjenige Betrag, der sich für den ordentlichen Pflichtteil nach Anrechnung und Ausgleichung, §§ 2315, 2316 BGB, und für den Ergänzungspflichtteil unter Anwendung der §§ 2325, 2327 BGB errechnet,[6] d.h. im Rahmen der Berechnung sind alle Eigengeschenke zu ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Anwendbarkeit der §§ 2249, 2250 BGB

Rz. 1 Den Ehegatten bzw. Partnern der eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 4 LPartG) steht zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die erleichterte Form der Nottestamente nach § 2249 BGB oder § 2250 BGB zur Verfügung. Dafür ist es ausreichend und genügend, wenn die dort genannten Voraussetzungen lediglich bei einem Ehegatten vorliegen.[1] Gleiches gilt für d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1929 Fernere Ordnungen

Gesetzestext (1)Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung. Rz. 1 In der fünften bzw. auch in der höheren Erbenordnung gilt, wie schon in der vierten Erbenordnung, das Gradual-System und somit das Erbrecht nach Kopft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 3 § 2267 BGB i.V.m. § 2247 BGB lässt es zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments genügen, dass einer der Ehegatten das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form, nämlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben, errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. § 2267 BGB lautete ursprün...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 25 Gem. § 1509 BGB hat jeder Ehegatte für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung auszuschließen. Desgleichen können ehegemeinschaftliche Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen (§ 1511 BGB) bzw. deren Anteile gem. § 1512 BGB herabge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Wann liegt ein Übergehen vor?

Rz. 9 Ein Übergehen liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte überhaupt nicht erwähnt wurde, der Nachlass jedoch insoweit verteilt ist, als das gesetzliche Erbrecht leerlaufen oder geschmälert wird.[13] Von einem Übergehen ist auch dann auszugehen, wenn der Erblasser zugunsten einer Person, die zu einem späteren Zeitpunkt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Klasse von Personen

Rz. 3 Unter dem Begriff der Klasse i.S.d. § 2071 BGB ist die Gesamtheit von Personen zu verstehen, die unter einen bestimmten Allgemeinbegriff fällt (z.B. "die Bewohner des Altenheimes in X", "unsere Patenkinder", "meine Wanderfreunde"). Eine weitere Klasse bilden auch die Arbeitnehmer des Erblassers, die Geschäftskunden oder die Arbeitskollegen.[3] Für die Anwendbarkeit des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Dem Erblasser war das Pflichtteilsrecht nicht bekannt

Rz. 20 Weitere Voraussetzung ist, dass dem Erblasser bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügungen das Pflichtteilsrecht nicht bekannt war. Hierunter fällt der Fall, dass dem Erblasser die Geburt eines Abkömmlings nicht bekannt war oder er subjektiv davon ausging, ein Pflichtteilsberechtigter sei bereits verstorben, auch wenn dies nicht zutreffend ist.[32] Zweifelt der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Wegfall eines Abkömmlings (Abs. 3)

Rz. 12 Fällt der Zuwendungsempfänger vor oder nach dem Erbfall weg und treten andere Abkömmlinge des Erblassers an seine Stelle, so wirkt die Anrechnungsbestimmung des Erblassers gegen sie, Abs. 3 i.V.m. § 2051 Abs. 1 BGB.[43] Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anrechnungsbestimmung erkennbar nur für den Zuwendungsempfänger getroffen wurde, was der Abkömmling des Zuwendun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Recht zur Totenfürsorge

Rz. 43 Das Rechtsinstitut der Totenfürsorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen, über den Leichnam zu bestimmen und die Art der Bestattung, den Bestattungsort, die Grabgestaltung und die Grabpflege festzulegen. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet auch das Entscheidungsrecht über den Zugang anderer Angehöriger zum Leichnam des Verstorbenen.[125] Nach h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Sonderfall: Schenkungen unter Ehegatten

Rz. 103 Eine Ausnahme von den soeben dargestellten Grundsätzen enthält das Gesetz in Abs. 3 S. 3. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen. Wird die Ehe erst durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, sind also alle Schenkungen ergänzungspflichtig, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des rechtlichen Leis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Aufteilung des Vermögens bei Ehegatten

Rz. 37 War der Erblasser verheiratet bzw. lebte in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände (und Schulden) überhaupt zu seinem Nachlass zu zählen sind. Insoweit sind auch die Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zu beachten. Waren die Eheleute beispielsweise in Gütergemeinschaft verheiratet, so fallen die Verm...mehr