Rz. 4

Durch die Verweisung auf die Vorschrift des § 2296 BGB kann der Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung (§ 2296 Abs. 2 BGB) erklärt werden. Die Erklärung des Widerrufs ist empfangsbedürftig (§ 2296 Abs. 2 S. 1 BGB). Geht sie also dem Widerrufsgegner nicht zu, entfaltet sie keine Wirksamkeit. Nach § 10 Abs. 4 LPartG gilt diese Vorschrift für gemeinschaftliche Testamente bei eingetragenen Lebenspartnerschaften entsprechend. Für den widerrufenden Ehegatten ist Testierfähigkeit zu fordern,[12] da auch der Widerruf eine Verfügung von Todes wegen darstellt. Anzuwenden ist daher § 2229 BGB, insbesondere § 2229 Abs. 4 BGB. Danach können Geisteskranke und Geistesschwache nicht widerrufen. Minderjährige unter 16 Jahren können nicht widerrufen und auch nicht testieren. Minderjährige ab 16 Jahren können wechselbezügliche Verfügungen nach Abs. 1 S. 1, § 2296 BGB widerrufen, da die Form des § 2296 Abs. 2 BGB mit der Form des notariellen Testaments nach § 2232 BGB gleichwertig ist.[13] Der Widerruf kann auch durch einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten erklärt werden (§ 2296 Abs. 1 S. 2 BGB). Da der Widerruf eine Verfügung von Todes wegen ist, ist auch der Widerruf selbst nach § 2078 BGB anfechtbar.[14]

[12] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 10.
[13] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 10.
[14] Soergel/Wolf, § 2271 Rn 6.

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