Rz. 40

Am 17.12.2018 hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts verabschiedet,[93] welches zum 29.1.2019 in Kraft getreten ist. Nach Art. 69 Abs. 3 EU-GüVO gelten die Kollisionsnormen der EU-GüVO für Ehegatten, die ab dem 29.1.2019 die Ehe schließen[94] oder eine Rechtswahl treffen.[95] Wählbar ist das Recht des Staates, in dem die künftigen Ehegatten oder einer von ihnen ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat (Art. 22 Abs. 1 lit. a) EU-GüVO), oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt (Art. 22 Abs. 1 lit. b) EU-GüVO).[96]

Für das Güterrecht von Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften gelten ab dem 29.1.2019 die Regelungen der EU-PartVO.

[93] BGBl I 2018, S. 2573.
[94] Für davor geschlossene Ehen gelten Art. 14, 15 EGBGB.
[95] Döbereiner, MittBayNot 2018, 405.
[96] Vgl. zu den Formanforderungen nach der EU-GüVO DNotI-Report 1/2019, S. 2.

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