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Gemeinschaftliche Testamente können nach §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Soweit im gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, richtet sich der Widerruf nach § 2271 Abs. 1 BGB. Damit ein Ehegatte nicht einseitig ohne Wissen des anderen das gemeinschaftliche Testament durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nach § 2256 BGB widerrufen kann, bestimmt die Vorschrift des § 2272 BGB, dass eine Rücknahme nur gemeinschaftlich erfolgen kann. Die Vorschrift gilt für gemeinschaftliche Testamente eingetragener Lebenspartnerschaften entsprechend nach § 10 Abs. 4 LPartG.

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