Rz. 36

Das LPartG findet aufgrund der Tatsache, dass gleichgeschlechtliche Partner seit dem 1.10.2017 die Ehe eingehen können, nur noch Anwendung auf Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.10.2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründet wurden, oder für im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit für diese deutsches Recht zur Anwendung kommt.[91]

Das gesetzliche Erbrecht des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestimmt sich nach § 10 LPartG und ist mit dem eines Ehepartners identisch. Gleiches gilt für den Güterstand nach § 6 LPartG. Ebenso wie § 1931 BGB setzt § 10 Abs. 3 LPartG voraus, dass eine wirksame Partnerschaft nach § 1 LPartG besteht und diese nicht gem. § 15 LPartG aufgehoben worden ist. Eingetragene Lebenspartner können nach § 7 S. 2 LPartG, § 1519 BGB auch die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren.[92]

[91] Nach § 20a LPartG können Lebenspartner die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe beantragen.
[92] Jäger, DNotZ 2010, 804.

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