Fachbeiträge & Kommentare zu Eingetragene Lebenspartnerschaft

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§ 2 Deutsches International... / I. Rechtsvergleichender Überblick

Rz. 330 Während lange Zeit die Ehe die einzige rechtlich anerkannte gleichberechtigte Verbindung mit familienrechtlichen Wirkungen war, entwickeln sich seit einigen Jahren auf diesem Gebiet zahlreiche juristische Alternativangebote. Grob kann man diese aktuell wie folgt einordnen:mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Kappungsgrenze

Rz. 345 Die sich aus dem ausländischen Familienrecht ergebenden Rechtsfolgen der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind im Inland ohne Einschränkung anzuerkennen. Die – von Anfang an problematische, unsinnige und rechtspolitisch verfehlte – "Kappungsgrenze" in Art. 17b Abs. 4 EGBGB a.F. ist mit Einführung der "Ehe für alle" im Jahre 2017 aufgehoben worden. Theoretisch werden...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / III. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 244 Begründet wird die unione civile durch gegenseitige Willenserklärung vor dem Standesbeamten in Anwesenheit von zwei Zeugen.[284] Die Begründung unterliegt geringeren Formvorschriften. Die bloße Kenntnisnahme der Willenserklärungen der Partner reicht aus. Auch sieht das Gesetz kein Verlöbnis und keine Pflicht zum Aufgebot vor der Partnerschaftsschließung vor.[285] Der...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 10. Reichweite des anzuwendenden Rechts

Rz. 131 Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen "unter anderem" (d.h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[204]mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Örtlicher (räumlicher) Anwendungsbereich

Rz. 104 Die VOen gelten nach ihrem Art. 70 Abs. 2 in den Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen (oder sich noch beteiligen werden): Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden (vgl. Erwägung...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / I. Allgemeines

Rz. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der persönlichen Lebensgestaltung) hat (entsprechend Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[26] – fortan: Zivilpakt – bzw. Art. 7 [Schutz des Privat- und Familienlebens][27] oder Art. 33 der Grundrechtecharta [Schutz des Privat- und Berufslebens]) jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienleb...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten

Rz. 119 Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten/Partner oder künftigen Partner können nach Art. 22 Abs. 1 der VOen das auf ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht durch Vereinbarung selbst bestimmen oder ändern (Vorrang der subjektiven Anknüpfung), sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staa...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Das mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendende Recht

Rz. 125 Anknüpfungsleiter des Art. 26 der VOen: Die VOen unterscheiden sich voneinander in Bezug auf die Anknüpfungsleiter bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts. Wird keine Rechtswahl getroffen, so bestehen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts mit den tatsächlichen Lebensumständen des Paa...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Unterhalt

Rz. 352 Das Statut des Unterhalts bestimmt sich nach dem Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.1.2007 (HUntProt, vgl. Rdn 13 Ziff. 17). Beim Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 war es umstritten, ob dieses auch für eingetragene Lebenspartnerschaften einschlägig ist.[432] Das HUntProt enthält keinerlei ausdrückliche Regeln für eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlec...mehr

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Russland / E. Gleichgeschlechtliche Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 92 Unter Ehe wird ausschließlich die heterosexuelle Partnerschaft verstanden, denn eine Ehe setzt ausdrücklich einen Bund von Mann und Frau voraus (vgl. Art. 12 Abs. 1 FGB).[100] Dieser Grundsatz wurde seit einer Verfassungsreform im Frühjahr 2020 auch in der russischen Verfassung verankert.[101] Regelungen, die den Schutz von Partnern desselben Geschlechts zum Gegenstan...mehr

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Ungarn / 2. Internationale Zuständigkeit

Rz. 193 Ungarische Gerichte sind gem. § 103 IPRG für die Verfahren betreffend Bestehen, Gültigkeit oder Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie für Verfahren betreffend die Rechte und Pflichten aus einer solchen Beziehung international zuständig, wenn die Beziehung in Ungarn begründet wurde oder wenn zumindest einer der eingetragenen Lebenspartner ungarischer...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Form und Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung

Rz. 121 Formgültigkeit: Eine Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 der VOen bedarf gem. Art. 23 Abs. 1 S. 1 der VOen der Schriftform. Sie ist zu datieren und von beiden Ehegatten/Partnern zu unterzeichnen: qualifizierte Schriftform als europäische Mindestanforderung.[188] Art. 23 Abs. 1 S. 2 der VOen stellt elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Ver...mehr

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Schweiz / I. Allgemeines und Begründung der Partnerschaft

Rz. 141 Seit dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes am 1.1.2007 können gleichgeschlechtliche Paare ihre Beziehung offiziell anerkennen lassen.[225] In diesem Fall lautet ihr Zivilstand "in eingetragener Partnerschaft" (Art. 2 Abs. 3 PartG). Die eingetragene Partnerschaft lehnt sich zwar manchenorts an die Ehe an, in anderen Bereichen sind aber bewusst eigene Lösungen g...mehr

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Schweiz / III. Auflösung

Rz. 149 Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist nur gestützt auf ein entsprechendes Gestaltungsurteil möglich. Wie im Scheidungsrecht ist einerseits eine Auflösung auf gemeinsames Begehren, begleitet von einer vollständigen oder einer Teilvereinbarung, sowie die Auflösung auf Klage – im Unterschied zur Ehe allerdings bereits nach einem Getrenntleben von einem Jahr ...mehr

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Österreich / I. Abstammung

Rz. 251 Das österreichische Abstammungsrecht erfuhr im Zuge des Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetzes 2004 (FamErbRÄG 2004)[390] tiefgreifende Veränderungen; das gesamte Abstammungsverfahren wurde damals in das Außerstreitverfahren verlagert. Das KindNamRÄG[391] 2013 hat eine weitgehende Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder bewirkt und die Begriffe "ehelich" u...mehr

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Ungarn / I. Allgemeines

Rz. 173 Das ungarische Rechtssystem ermöglicht keine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen, vielmehr ist in der Verfassung verankert, dass das Rechtsinstitut der Ehe "eine freiwillig beschlossene und eingegangene Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau" ist.[140] Für gleichgeschlechtliche Paare steht aber die Möglichkeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zur V...mehr

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§ 2 Deutsches International... / VII. Internationales Verfahrensrecht in Lebenspartnerschaftssachen

Rz. 364 Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen unterfallen nicht dem Begriff der "Ehe" i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO, so dass insoweit ausschließlich das autonome IZPR zur Anwendung gelangt.[444] Rz. 365 Aus § 103 Abs. 1 FamFG ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn entweder ei...mehr

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Tschechische Republik / E. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 103 Gleichgeschlechtliche Partner können seit dem 1.7.2006 ihre Partnerschaft registrieren lassen.[77] Voraussetzung für die Eintragung der Partnerschaft ist, dass mindestens ein Partner die tschechische Staatsangehörigkeit hat, beide Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben, voll geschäftsfähig sind und keiner von ihnen in einer Ehe oder in einer bereits registrierten...mehr

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Polen / E. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 130 Das polnische Recht enthält keine Bestimmungen über registrierte, heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche, Partnerschaften. Die Anerkennung der Folgen solcher Beziehungen ist problematisch und wird in Polen oft als ordre public-widrig gesehen.[116] Die Lebenspartner werden als Partner einer rein faktischen nichtehelichen Lebensgemeinschaft (konkubinat) behandelt. U...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 7. Erbrecht

Rz. 357 Für die Erbfolge gilt das nach der EuErbVO bestimmte Recht. Kennt dieses keine eingetragene Lebenspartnerschaft oder nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit schwachen Wirkungen (wie z.B. den PACS nach französischem Recht), so kommt kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht des eingetragenen Lebenspartners in Betracht. Allenfalls könnte man daran denken, ein ...mehr

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Niederlande / I. Allgemeines, Statistik

Rz. 142 Am 1.4.2001 wurde Personen desselben Geschlechts die Eheschließung ermöglicht;[176] bis dahin war die Ehe in den Niederlanden zwei Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten. Die registrierte Partnerschaft stellt neben der Ehe einen neuen Zivilstand dar seit ihrer Einführung am 1.1.1998.[177] Rz. 143 Anzahl der Eheschließungen: [178] 2001, als 80.000 Hetero-Paare u...mehr

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Österreich / a) Zwei Personen, unabhängig vom Geschlecht

Rz. 2 Im Ehevertrag "erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen,[2] sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten" (§ 44 S. 2 ABGB). Mit Erkenntnis vom 4.12.2017[3] hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung, wonach eine Ehe nur zwischen zwei Personen "verschiedenen Geschlechts" eingegangen werde...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Gesetzlich neu begründete Rechte

Rz. 262 Der Gesetzgeber räumt dem Lebenspartner Informations- und Auskunftsrechte in Gesundheitsangelegenheiten ein. Es besteht die Möglichkeit, dem Lebenspartner eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Rz. 263 Endet die Partnerschaft, hat der bedürftige Partner Anspruch auf den Mindestunterhalt (sog. alimenti). Der Unterhalt ist nach der Dauer der Partnerschaft und gemäß den Kri...mehr

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Großbritannien: England und... / E. Lebenspartnerschaft

Rz. 104 Mit Wirkung vom 5.12.2005 wurde der Civil Partnership Act (CPA) 2004 für das gesamte Vereinigte Königreich in Kraft gesetzt. Diese Form der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Civil Partnership) war ursprünglich gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten. Seit dem 2.12.2019 können nunmehr auch Paare unterschiedlichen Geschlechts eine eingetragene Lebenspartnerschaft ei...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Fiskalische Vorteile

Rz. 92 Dem nicht berufstätigen Lebenspartner wird bei der Berechnung der Einkommensteuer seines Partners ein jährlicher Steuerabschlag von 9.780 EUR gewährt. Dieser Betrag erhöht sich um 1.020 EUR für jedes Kind unter 21 Jahren, das im Haushalt der Lebenspartner wohnt. Besteht die Lebenspartnerschaft wenigstens seit drei Jahren, so gilt beim Tode des Vorverstorbenen ein begü...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Soziale Vorteile

Rz. 91 Falls nicht beide Partner berufstätig und somit krankenversichert sind, so gilt derjenige, der den Haushalt führt und ggf. die Kinder erzieht, durch seinen Partner als mitversichert und kann bei Krankheit die Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Der mitversicherte Partner wird also einem Ehegatten gleichgestellt, der nicht selbst als Berufstätiger bei einer...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 245 Das neue Rechtsinstitut ähnelt der Ehe. Den eingetragenen Partnern obliegen wechselseitige Rechte und Pflichten insbesondere zum Zusammenleben, zum gegenseitigen Beistand und Unterhalt, zur gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens und zur Festlegung des Lebensmittelpunkts (Art. 1 Abs. 11 und 12 des Gesetzes Nr. 76/2016). Ausgenommen sind die Treuepflicht sowie die M...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Rechtsfolgen

1. Gesetzlich neu begründete Rechte Rz. 262 Der Gesetzgeber räumt dem Lebenspartner Informations- und Auskunftsrechte in Gesundheitsangelegenheiten ein. Es besteht die Möglichkeit, dem Lebenspartner eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Rz. 263 Endet die Partnerschaft, hat der bedürftige Partner Anspruch auf den Mindestunterhalt (sog. alimenti). Der Unterhalt ist nach der Dauer ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Begriffsbestimmungen

Rz. 110 Art. 3 der VOen trifft Begriffsbestimmungen – nach Abs. 1 in Bezug auf den "ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. a EUGüVO), die "eingetragene Partnerschaft" (Abs. 1 lit. a EUPartVO), "Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. b EUGüVO), "güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft" (Abs. 1 lit. b EUPartVO), "öffentliche Urkunden" (Abs. ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Allgemeines

Rz. 242 Italien hat mit Gesetz vom 20.5.2016, Nr. 76[281] die gleichgeschlechtliche Partnerschaft (unione civile) eingeführt.[282] Das Gesetz sieht die eingetragene Partnerschaft als eigenständiges Rechtsinstitut und stellt sie der Ehe nicht gleich. Es gelten nur die Normen des Zivilgesetzbuchs, auf die im Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Andererseits ist aber gerege...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 13. Interlokale und interpersonale Kollisionsvorschriften

Rz. 134 Verweisen Kollisionsnormen auf das Recht von Staaten mit mehreren Teilrechtsordnungen, die eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften unterschiedlich regeln, gelangen die Art. 33 bis 35 der VOen zur Anwendung mit der Folge, dass im Zuge einer Unteranknüpfung bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zur Anwendung gelangt. Ein Mi...mehr

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Rumänien / I. Überblick

Rz. 21 Das neue rumänische ZGB lässt, anders als die Vorgängerregelung, neben dem gesetzlichen Güterstand noch weitere Güterstände zu. Während nach dem zuvor geltenden ZGB die gesetzliche Gütergemeinschaft in der Ausgestaltung als Errungenschaftsgemeinschaft der einzig mögliche eheliche Güterstand war, sind nun auch abweichende vertragliche Regelungen zulässig. Über die prak...mehr

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Schweiz / Literaturtipps

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Ungarn / d) Verbot der mehrfachen Ehe

Rz. 14 Das Erfordernis der monogamischen Ehe ist in § 4:13 Ptk. erwähnt: Ungültig ist eine Ehe, wenn die frühere Ehe eines der Eheschließenden zur Zeit der neuen Eheschließung noch besteht. Die Ungültigkeit wird mit Erlöschen der früheren Ehe geheilt. In diesem Fall wird die neuere Ehe mit dem folgenden Zeitpunkt gültig:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Begründung der Lebenspartnerschaft

Rz. 347 Die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft unterliegen dem Partnerschaftsstatut. Daher können insbesondere auch solche Personen eine Lebenspartnerschaft begründen, deren Heimatrecht keine eingetragene Lebenspartnerschaft kennt. Vorfragen, wie z.B. das Nichtbestehen einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person, deren wirksame Auflö...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 9. Rechtswahl

Rz. 118 Art. 22 der VOen gewährt den Ehegatten/Partnern in Bezug auf das für ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anwendbare Recht eine begrenzte Rechtswahlmöglichkeit. "Mangels Rechtswahl" (d.h. nachrangig) erfolgt eine objektive Anknüpfung nach Art. 26 der VOen.[182] a) Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten Rz. 119 Die Ehe...mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Güterrecht

Rz. 379 Verfolgt man den oben dargelegten Grundsatz der Analogie zum internationalen Eherecht (siehe Rdn 375), so gilt über Art. 22 Abs. 1 lit. a EUGüVO das Recht des Staates, in dem beide Lebensgefährten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.[462] Rz. 380 Überlegenswert wäre auch die entsprechende Anwendung der EUPartVO. Freilich hat die Anwendbarkeit der E...mehr

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Katalonien / IV. Kollisionsrecht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 58 Im gemeinen spanischen Recht gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die die zivilrechtlichen Wirkungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelt, gleichwohl die Rspr. diesen Gemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen eine gewisse rechtliche Bedeutung zuerkannt hat.[37] Das Fehlen einer staatlichen gesetzlichen Regelung erklärt, weshalb der spanische CC kein int...mehr

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Frankreich / 3. Das internationale Güterrecht

Rz. 124 Frankreich beteiligt sich an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des Güterrechts sowie des Güterrechts für eingetragene Lebenspartnerschaften, so dass für Frankreich für nach dem 29.1.2019 geschlossene Ehen bzw. Lebenspartnerschaften bzw. im Fall von nach dem 29.1.2019 getroffenen Rechtswahlvereinbarungen die EU-Verordnungen über die Zuständigkeit, das anzuwend...mehr

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Dänemark / III. Auflösung

Rz. 161 Die Bestimmungen über Getrenntleben und Scheidung in einer Ehe finden nach § 5 grundsätzlich entsprechend auch auf registrierte Partnerschaften Anwendung.[117] Die Auflösung einer in Dänemark eingetragenen Partnerschaft kann jedoch, falls keiner der Partner in Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland oder Island wohnhaft ist, ungeachtet § 448f RPL immer in Dänemark erf...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Name

Rz. 103 Über den Ehenamen sind anders als bei einer eingetragenen Partnerschaft (siehe Rdn 246) keine Vereinbarungen möglich.mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / III. Partnerschaftsvertrag (Contratto di convivenza)

Rz. 270 Die Partner können gemäß Art. 1 Abs. 50 des Gesetzes Nr. 76/2016 ihre vermögensrechtlichen Beziehungen mit einem Partnerschaftsvertrag (contratto di convivenza) regeln. Der Vertrag bedarf der Schriftform und ist von einem Notar oder Rechtsanwalt, die die Vereinbarkeit mit dem ordre public und zwingenden gesetzlichen Regelungen zu prüfen haben, zu beglaubigen (Art. 1 ...mehr

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Kroatien / c) Kein Eheverbot

Rz. 5 Die Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn einer der zukünftigen Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt (Art. 28 FamG). Darüber hinaus darf eine Ehe auch nicht zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und zwischen Geschwistern, Halbgeschwistern, mit dem Geschwister oder Halbgeschwister eines eigenen Elternteils sowie mit Kind...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Regelungsumfang des Scheidungsstatuts

Rz. 279 Dem Scheidungsstatut unterliegt zunächst die Frage, ob eine Scheidung überhaupt zulässig ist. Dem Scheidungsstatut unterliegt des Weiteren, wann eine Scheidung zulässig ist (z.B. bei Zerrüttung), unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes vermutet wird und wann der Scheidungsgrund wieder entfällt. Rz. 280 Aus dem Scheidungsstatut erg...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / F. Nichteheliche Lebenspartnerschaft

Rz. 95 Luxemburg kennt nur rechtlich eingetragene Lebenspartnerschaften, die, wie erwähnt, sowohl für heterosexuelle als auch für homosexuelle Paare möglich sind.mehr

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§ 2 Deutsches International... / III. Grundlinien der Anknüpfung

Rz. 338 Gemäß Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegen die Begründung wie Auflösung und die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht des registerführenden Staates (lex loci celebrationis bzw. lex libri).[424] Diese Verweisung ist ausdrücklich Sachnormverweisung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 EGBGB bleiben daher Rück- und Weiterverweisungen entgegen...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Gerichtliche Zuständigkeit

Rz. 111 Die gerichtliche Zuständigkeit ist im zweiten Kapitel (Art. 4 bis 19) der VOen geregelt.[178] In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit differenzieren die VOen wie folgt:mehr

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Schweiz / 1. Obligatorische Ziviltrauung

Rz. 1 In der Schweiz kann eine zivilrechtlich wirksame Ehe[1] nur vor dem Standesamt geschlossen werden. Die Ausschließlichkeit der Ziviltrauung steht einer religiösen Eheschließung aber nur insofern entgegen, als eine solche nicht vor der Ziviltrauung durchgeführt werden darf (Art. 97 Abs. 3 ZGB).mehr

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Schweiz / 2. Wirkungen

Rz. 167 Grundsätzlich ist das adoptierte Kind einem leiblichen hinsichtlich sämtlicher Wirkungen des Kindesverhältnisses gleichgestellt und es scheidet rechtlich aus seiner angestammten Familie aus. Dem Kind kann zudem ein neuer Vorname gegeben werden (Art. 267a Abs. 1 ZGB). Das in Art. 267 ZGB niedergelegte Prinzip der Volladoption wird in drei Fällen durchbrochen: So erlis...mehr

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Griechenland / 1. Keine Auswirkung auf den Familiennamen der Ehegatten

Rz. 29 Art. 1388 ZGB bestimmt ausdrücklich – entgegen der Regelung des alten Rechts[55] –, dass sich durch die Eheschließung der Familienname der Ehegatten nicht ändert. Es handelt sich dabei um ius cogens. Die Ehegatten können die Anwendung dieser Regelung nicht mittels Vereinbarung ausschließen. Sie dürfen also nicht etwa einen gemeinsamen Familiennamen vereinbaren. Beide ...mehr