In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 4 der VOen (unter 6.1) oder Art. 5 der VOen (6.2) aufgrund einer akzessorischen Anknüpfung zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 6 der VOen, der (anders als die EheVO mit ihrer Aternativzuständigkeit) eine (vergleichbar Art. 14 Abs. 1 EGBGB alt) nach dem Subsidiaritätsgrundsatz aufgebaute (mit dem Ziel der Vermeidung eines forum shoppings)[174] Anknüpfungsleiter statuiert[175], die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig[176] (allgemeiner Gerichtsstand)[177],
▪ | in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben[178] (Buchst. a – gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, forum matrimonii[179] als primärer Anknüpfungsaspekt).[180] |
Der "gewöhnliche Aufenthalt" soll eine tatsächliche Verbindung zwischen den Ehegatten/Partnern und dem Mitgliedstaat, in dem die Zuständigkeitsfrage relevant wird, gewährleisten ("gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt").[181] Die Begrifflichkeit "gewöhnlicher Aufenthalt" ist autonom auszulegen.[182]
Ein gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten erfordert, dass diese ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt (unter besonderer Berücksichtigung des vermögensrechtlichen Schwerpunkts der Ehe)[183] – ausgerichtet auf eine gewisse Dauer[184] (ohne das Erfordernis einer häuslichen Gemeinschaft)[185] – in diesem Mitgliedstaat haben.[186] Für diesen Fall geht der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes sogar einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten mit einem anderen Mitgliedstaat vor.[187]
▪ | Andernfalls in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten/Partner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Buchst. b[188] – letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt).[189] |
Notwendig ist in diesem Fall (praktisch handelt es sich um Trennungsfälle, "in denen ein Ehegatte den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und in seinen Heimatstaat zurückkehrt")[190] aber, dass einer der Ehegatten zu diesem Zeitpunkt noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat, dessen Gericht angerufen wird, hat (da ansonsten zu diesem Staat keine aktuelle Bindung mehr bestehen würde).[191]
▪ | Oder anderenfalls in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Buchst. c[192] – gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners).[193] |
Die Privilegierung des Antragsgegners nach dieser Zuständigkeitsregelung wird als "sachgerecht" erachtet, da sie allgemeinen prozessualen Regeln entspreche.[194]
▪ | Oder anderenfalls (sofern keine vorgängige Zuständigkeitsregelung greift) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen (Buchst. d[195] – gemeinsame Staatsangehörigkeit).[196] |
In Bezug auf Doppel- oder Mehrstaater ist nicht auf Erwägungsgrund Nr. 50 der EuEheGüVO (der sich nur auf das Kollisionsrecht und nicht auch auf gerichtliche Zuständigkeitsfragen bezieht – respektive u.E. auch Erwägungsgrund Nr. 49 der EuPartGüVO), sondern auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Hadadi[197] abzustellen: Besitzen die Ehegatten die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten, sollen sie zwischen den Gerichten der entsprechenden Mitgliedstaaten wählen können.[198]
▪ | Andernfalls (allerdings nur für eingetragene Partner) nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde (Buchst. e EuPartGüVO – Rechte des Register führenden Staates). |
Art. 6 der VOen normiert somit in seinen Buchst. a bis c Aufenthaltszuständigkeiten[199] und in Buchst. d eine Staatsangehörigkeitszuständigkeit.[200] Buchst. e EuPartGüVO regelt eine spezifische Zuständigkeit eingetragener Partnerschaften.
Sofern die Ehegatten/Partner die Zuständigkeitsregelungen des Art. 6 der VOen als zu beengend empfinden, steht es ihnen frei, nach Art. 7 der VOen eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen (unter 6.4).
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