Rz. 59

Personen gleichen Geschlechts können seit dem 1.5.2009 die Ehe miteinander eingehen. Bereits seit 1995 konnten Personen gleichen Geschlechts in Schweden ihre Partnerschaft gemäß dem Gesetz (1994:1117) über die eingetragene Partnerschaft registrieren lassen, was für das Erbrecht bedeutete, dass diese sich so beerbten, als ob sie verheiratet gewesen wären (Kap. 3 § 1 Gesetz 1994:1117).[51] Diejenigen eingetragenen Partnerschaften, die bis zum 1.5.2009 bestanden, gelten als solche weiter und können durch Anmeldung bzw. durch förmliche Eheschließung in eine normale Ehe umgewandelt werden.

 

Rz. 60

Bei nicht registrierten nichtehelichen Lebensgemeinschaften (samboförhållanden), welche übrigens auch zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich sind, sofern diese eheähnlich zusammenleben, gilt bezüglich der gemeinsamen Wohnstätte das Gesetz 2003:376 über die nichteheliche Lebensgemeinschaft (Sambolag 2003:376), das der überlebenden Partei eine Sicherheit für das gemeinsam bewohnte Grundstück, die Wohnung und den gemeinsamen Hausrat gibt (§ 18 Sambolag 2003:376). Auch für den "sambo" gilt die Grundbetragsregel, allerdings erhält er nur den zweifachen Grundbetrag (§ 18 Abs. 1 Gesetz 2003:376).

[51] Håkansson, S. 702.

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