Am 1. August 2001 ist das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LebenspartnerschaftsgesetzLPartG)[1] in Kraft getreten. Lassen Arbeitnehmer ihre Lebenspartnerschaft von der zuständigen Stelle registrieren, so hat dies unter Umständen Auswirkungen auf die Höhe des Ortszuschlags. Im Einzelnen:

Die Rechtslage bis zum 31. Juli 2001

Nach der Entscheidung des BAG[2] sowie des BVerfG[3] hatten Partner gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften nach der früheren Rechtslage keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit verheirateten Angestellten.

Die Unterscheidung zwischen verheirateten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern trage einer verfassungsrechtlichen Werteentscheidung Rechnung. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die "Ehe" nach Art. 6 GG erfasse nur die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften genießen diesen besonderen Schutz nicht. Sie sind "im Gegensatz zur Ehe nicht zur Reproduktion der Bevölkerung geeignet".[4]

Das BVerfG hat in seinem Beschluss jedoch betont, dass eine unverhältnismäßige Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch Anwendung des § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT - Ortszuschlag der Stufe 2 für sog. "andere Angestellte" - vermieden werden könne.

Geklagt hatte ein Angestellter, der seit mehr als 19 Jahren in gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft mit einem Partner lebte und ohne Erfolg zunächst die Eheschließung beantragt hatte.

Die Rechtslage seit 1. August 2001

Mit In-Kraft-Treten des "Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LebenspartnerschaftsgesetzLPartG)"[5] haben gleichgeschlechtliche Lebenspartner seit 1. August 2001 das Recht, ihre Partnerschaft von der zuständigen Stelle registrieren zu lassen. Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen bestimmen, sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung und zum angemessenen Lebensunterhalt verpflichtet (§§ 2, 4 und 5 LPartG).

Mit dem Rechtsinstitut der "Eingetragenen Lebenspartnerschaft" wurde ein eigenes familienrechtliches Institut geschaffen. Die Ortszuschlagsregelungen des BAT berücksichtigen den durch das LParG neu geschaffenen Familienstand der "Eingetragenen Lebenspartnerschaft" nicht. Zwar wurde "im Hinblick auf den besonderen grundgesetzlichen Schutz des Staates für die Ehe als Vereinigung von Mann und Frau" keine schematische Gleichstellung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft geschaffen.[6]

 
Praxis-Tipp

Nach dem Urteil des BAG vom 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 sind jedoch Angestellte, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, beim Ortszuschlag mit verheirateten Angestellten gleichzustellen. Sie haben Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2.

Die mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundenen Unterhaltspflichten entsprechen nach Auffassung des BAG denen der Ehe: "Wie die Ehe ist eine Lebenspartnerschaft eine exklusive, auf Dauer angelegegte und durch staatlichen Akt begründete Verantwortungsgemeinschaft, deren vorzeitige Auflösung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf".[7] Die Lebenspartnerschaft erfülle damit alle Merkmale, an die der Tarifvertrag typisierend den Bezug des höheren Ortszuschlags anknüpfe. Mit dem In-Kraft-Treten des LPartG sei die Tarifnorm nachträglich lückenhaft geworden. Die Lebenspartnerschaft ist zwar keine Ehe, gleichwohl könne die Tariflücke entsprechend dem Zweck des Ortszuschlags systemkonform durch Gleichstellung der Angestellten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit verheirateten Mitarbeitern geschlossen werden. Der Ortszuschlag verfolge den Zweck, die mit einem bestimmten Familienstand typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen auszugleichen.

 
Praxis-Tipp

Wie bei verheirateten Angestellen ist der Arbeitgeber auch bei Mitarbeitern in gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft berechtigt, einen Nachweis über die Eintragung der Lebenspartnerschaft zu verlangen.

In den "Ortszuschlagserklärungen", die den Mitarbeitern üblicherweise z.B. bei der Einstellung ausgehändigt werden, sollte künftig der neue Familienstand "Eingetragene Lebenspartnerschaft" und vor allem die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzuzeigen, aufgenommen werden.

[1] Art. 1 des "Gesetzes zur Beseitigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16.02.2001 – BGBl. I S. 266
[3] Nichtannahme-Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.05.1999 – 1 BvR 726/98.
[5] Art. 1 des "Gesetzes zur Beseitigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16.02.2001 – BGBl. I S. 266.
[6] Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs - BT-Drucks. 14/3751.
[7] Pressemitteilung des BAG Nr. 28/04, BAG, Urt. v. 29.04.2004 – 6 AZR 101/03.

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