Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Art. 4 (unter 6.1), Art. 5 (6.2), Art. 6 (6.3), Art. 7 (6.4) oder Art. 8 der VOen (6.5) vorrangig zuständig[237] oder haben sich alle Gerichte nach Art. 9 der VOen (6.6) für unzuständig erklärt und ist kein Gericht nach
▪ | Art. 9 Abs. 2 EuEheGüVO (in Bezug auf Ehegatten) oder |
▪ | Art. 6 Buchst. e, Art. 7 oder Art. 8 EuPartGüVO (für eingetragene Partnerschaften) |
zuständig, so sind gemäß Art. 10 1. Hs. der VOen i.S. einer subsidiären Zuständigkeit die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet unbewegliches Vermögen eines oder beider Ehegatten/Partner belegen ist (Erfordernis der Belegenheit von unbeweglichem Vermögen im Forumstaat).[238]
In diesem Fall ist das angerufene Gericht nach Art. 10 2. Hs. der VOen allerdings nur für Entscheidungen über dieses unbewegliche Vermögen zuständig.[239] Infolgedessen kommt es (vergleichbar der Parallelregelung des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO [allerdings ohne dass hier zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden wird]) zu einer den Grundsätzen der Güterrechtsstatutseinheit und der Gleichbehandlung von Mobiliar- und Immobiliarvermögen zuwiderlaufenden zuständigkeitsrechtlichen Aufspaltung:[240] Um zu gewährleisten, dass die Gerichte aller Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit in Fragen des ehelichen Güterstands/güterrrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften auf derselben Grundlage ausüben können, sollen nach Erwägungsgrund Nr. 40 der EuEheGüVO bzw. Erwägungsgrund Nr. 39 der EuPartGüVO die Gründe, aus denen diese subsidiäre Zuständigkeit ausgeübt werden kann, in den VOen abschließend geregelt werden.
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