Sieht das Recht eines Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand (Deutschland bspw. § 1410 BGB, notarielle Beurkundungspflicht für einen Ehevertrag) bzw. über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vor, so sind nach Art. 23 Abs. 2 der VOen diese Formvorschriften anzuwenden.[364]

Nach ex Art. 15 Abs. 3 EGBGB galt Art. 14 Abs. 4 EGBGB alt entsprechend mit der Folge, dass die Wahl der güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe der notariellen Beurkundung bedurfte. Wurde die Rechtswahl nicht im Inland vorgenommen, so genügte es, wenn die Rechtswahl den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entsprach.[365]

[364] Dazu näher BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 23 EuGüVO Rn 6; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 338; NK-BGB/Sieghörtner, Art. 23 EuGüVO/EuPartVO Rn 11.
[365] Ring/Olsen-Ring, IPR, 2. Aufl. 2017, Rn 393.

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