Rz. 188

Der Steuertarif ist unterteilt in einen Grundtarif und einen Steigerungstarif.

 

Rz. 189

Der Grundtarif[88] differenziert nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Bei Abkömmlingen ist danach zu unterscheiden, ob diese ihren gesetzlichen Erbteil erhalten, den darüber hinausgehenden freien Teil (quotité disponible) oder entsprechend einer donation partage, die das Vermögen wertmäßig gleich unter den Abkömmlingen aufteilt.

 
Verwandtschaftsverhältnis Registersteuer in % Erbschaftsteuer in % Nachlasssteuer in %
Abkömmlinge in direkter Linie bei gesetzlichem Erbteil oder bei "donation partage" 2,0 0,0 2,0
Abkömmlinge in direkter Linie über den gesetzlichen Erbteil hinaus 2,5 0,0 2,0
Ehegatten oder Eingetragene Lebenspartner[89] mit Abkömmlingen 1,8 0,0 5,0
Ehegatten oder Eingetragene Lebenspartner[90] ohne Abkömmlinge 2,4 5,0 5,0
Geschwister 6,0[91] 6,0 (15 %, wenn über gesetzlichen Erbteil hinaus) 6,0
Onkel und Tanten, Neffen und Nichten 7,2 9,0 9,0
Schwiegereltern und Schwiegerkinder 8,4 15,0 15,0
Nichtverwandte 14,4 15,0 15,0
 

Rz. 190

Soweit Gemeinden, öffentliche Einrichtungen und mildtätige Institutionen nicht steuerbefreit sind, gilt ein Grundtarif von 4 %, für gemeinnützige Einrichtungen und Kirchen 6 %.

 

Rz. 191

Die oben genannten Steuersätze des Grundtarifs (Rdn 189) erhöhen sich für Erwerbe ab 10.000 EUR progressiv um einen nach Zehnteln bemessenen Tarif (Steigerungstarif):

 
Steuerpflichtiger Erwerb in EUR Steigerungstarif (Zuschlag)
10.000 bis 20.000 1/10
20.000 bis 30.000 2/10
30.000 bis 40.000 3/10
40.000 bis 50.000 4/10
50.000 bis 75.000 5/10
75.000 bis 100.000 6/10
100.000 bis 150.000 7/10
150.000 bis 200.000 8/10
200.000 bis 250.000 9/10
250.000 bis 380.000 12/10
380.000 bis 500.000 13/10
500.000 bis 620.000 14/10
620.000 bis 750.000 15/10
750.000 bis 870.000 16/10
870.000 bis 1.000.000 17/10
1.000.000 bis 1.250.000 18/10
1.250.000 bis 1.500.000 19/10
1.500.000 bis 1.750.000 20/10
über 1.750.000 22/10
 

Rz. 192

Für Schenkungen von Grundvermögen im Gebiet der Gemeinde Luxemburg wird ein Zuschlag von 50 % auf die Registrierungsgebühr erhoben. Allerdings gibt es auch hier Ermäßigungen für Einfamilienwohnhäuser.

[88] Siehe Art. 10 L.13.6.1984; die aktuellen Steuertarife können unter http://www.successions-europe.eu/, dort bei den Ausführungen zu Luxemburg, abgerufen werden.
[89] Vorausgesetzt, die eingetragene Lebenspartnerschaft besteht seit mindestens drei Jahren, Art. 26–28 des Gesetzes v. 9.7.2004.
[90] Vorausgesetzt, die eingetragene Lebenspartnerschaft besteht seit mindestens drei Jahren, Art. 26–28 des Gesetzes v. 9.7.2004.
[91] Bei Heirat des Schenkers beträgt der Steuersatz nur 3 %.

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