Rz. 48

Durch den Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 wurde im irischen Recht eine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt. In diesem wurde der (gleichgeschlechtliche) eingetragene Lebenspartner dem Ehegatten erbrechtlich weitgehend gleichgestellt. Seit Inkrafttreten der 34. Verfassungsänderung vom 29.8.2015 ist nun aber auch die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet worden. Auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner dürfen sich gegenseitig heiraten. Daher ist die praktische Bedeutung der Vorschriften für eingetragene Lebenspartner fraglich.

 

Rz. 49

Der (gleichgeschlechtliche) eingetragene Lebenspartner erhält er neben Kindern eine Erbquote von zwei Dritteln, wobei das verbliebene Drittel unter den Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt wird (Sec. 67A (2), 67B (2) ISA). Verstirbt der Erblasser kinderlos, ist der eingetragene Lebenspartner alleiniger Erbe (Sec. 67A (1) ISA). Beim Zusammentreffen des überlebenden Lebenspartners mit Kindern des Erblassers hat jedes Kind jedoch die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung von Zuwendungen aus dem Nachlass zu beantragen. Das Gericht ordnet diese an, wenn die Nichtanordnung angesichts der Gesamtheit der Umstände ungerecht wäre, wobei zu den Umständen insbesondere lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an das Kind, dessen Alter und die berechtigten finanziellen Bedürfnisse, die finanzielle Situation des Erblassers sowie dessen Verpflichtungen gegenüber seinem Lebenspartner zählen (Sec. 67A (3) ISA). Der Anspruch kann jedoch nicht von einem Kind geltend gemacht werden, das zugleich das Kind des überlebenden eingetragenen Lebenspartners ist.

 

Rz. 50

Auch der eingetragene Lebenspartner hat nach Sec. 56 (1) und (2) ISA einen Anspruch auf Übertragung der gemeinsamen Wohnung und der Hausratsgegenstände. Insoweit gilt das Gleiche wie für die Ansprüche des überlebenden Ehegatten (siehe Rdn 45 ff.).

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