Rz. 145

Zur selben Lösung kommt man in Bezug auf den Anspruch auf eine Rente zugunsten des geschiedenen Ehegatten (gem. Art. 9 bis lit. d G. 898/1970 (l. div.)). Hier ist allerdings festzuhalten, dass nach italienischem Recht dieser Anspruch des geschiedenen Ehegatten als Scheidungsfolge geregelt ist (also nicht im Erbrecht) und im Scheidungsgesetz nicht als mantenimento definiert wird.[209]

[209] Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs siehe jetzt die vereinigten Senate des Kassationshofs, Cass. S.u. 18287/2018. Dazu Patti, Lebenspartnerschaft und Lebensgemeinschaft in Italien, FamRZ 2018, 1393. Auch im Fall der Auflösung einer unione civile/Scheidung der eingetragenen Partnerschaft kann das Gericht nach Art. 9 bis l. div. dem Überlebenden, sofern ihm ein assegno di divorzio zustand und er keine neue Ehe/unione civile eingegangen ist, unter den weiteren Voraussetzungen einen assegno periodico aus dem Nachlass zuerkennen. siehe Cubeddu Wiedemann, FamRZ 2016, 1535, 1537.

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