Rz. 145
Zur selben Lösung kommt man in Bezug auf den Anspruch auf eine Rente zugunsten des geschiedenen Ehegatten (gem. Art. 9 bis lit. d G. 898/1970 (l. div.)). Hier ist allerdings festzuhalten, dass nach italienischem Recht dieser Anspruch des geschiedenen Ehegatten als Scheidungsfolge geregelt ist (also nicht im Erbrecht) und im Scheidungsgesetz nicht als mantenimento definiert wird.[209]
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