Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und um zu verhindern, dass sich das auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht ändert, ohne dass die Ehegatten bzw. die Partner darüber unterrichtet werden, soll nach der Intention des Verordnungsgebers[356] ein Wechsel des anzuwendenden Rechts nur nach einem entsprechenden ausdrücklichen Antrag der Ehegatten/Partner möglich sein – wobei ein von den Ehegatten/Partnern beschlossener Wechsel grundsätzlich – wie bereits ausgeführt – auch nicht rückwirkend gilt, es sei denn, diese haben etwas anderes vereinbart. Auf keinen Fall dürfen Rechte Dritter verletzt werden.

Eine Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 der VOen bedarf daher gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 1 der VOen in Bezug auf ihre Form[357] der

Schriftform. Sie ist zu
datieren (Datierung) und von beiden Ehegatten/Partnern zu
unterzeichnen (Unterzeichnung):

qualifizierte Schriftform als europäische Mindestanforderung.[358] Schriftform, Datierung und Unterzeichnung sind autonom auszulegen.[359] Art. 23 Abs. 1 S. 2 der VOen[360] stellen elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleich – wobei im Falle einer elektronischen Übermittlung eine Unterzeichnung (in Gestalt einer elektronischen Signatur)[361] erforderlich ist.

Die Regeln zur materiellen Rechtswahl und zur Gültigkeit einer Rechtswahlvereinbarung sollen es den Ehegatten/Partnern erleichtern, ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis zu treffen.[362] Zugleich soll damit gewährleistet werden, dass die einvernehmliche Rechtswahl im Interesse der Rechtssicherheit sowie eines besseren Rechtsschutzes respektiert wird. In Bezug auf die Formgültigkeit stellen die getroffenen Schutzvorkehrungen sicher, dass sich die Ehegatten/Partner der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind: deshalb das Mindesterfordernis Schriftform und die Notwendigkeit von Datum und Unterschrift.

[356] Vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 46 der EuEheGüVO bzw. Erwägungsgrund Nr. 45 der EuPartGüVO.Vgl. auch Weber, DNotZ 2016, 559, 583.
[357] Entsprechend Art. 7 Abs. 1 Rom III-VO: formelle Anforderungen an die Wahl des Scheidungsstatuts.
[358] Dazu näher BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 23 EuGüVO Rn 1 ff; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 337; NK-BGB/Sieghörtner, Art. 23 EuGüVO/EuPartVO Rn 5 ff; Palandt/Thorn, Art. 23 EuGüVO Rn 2.
[359] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 75.
[360] Entsprechend Art. 25 Abs. 2 Brüssel I a-VO.
[361] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 101 unter Bezugnahme auf Dengel, aaO, S. 291.
[362] Vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 47 der EuEheGüVO bzw. Erwägungsgrund Nr. 48 der EuPartGüVO.

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