Rz. 105

Die Steuerfreibeträge sind in dem balearischen Gesetz 1/2014 (BGAS) geregelt. Nach Art. 20 BGAS wird die Bemessungsgrundlage dadurch ermittelt, dass von dem steuerbaren Erwerb die Freibeträge in Abzug gebracht werden.

 

Rz. 106

Steuerfreibeträge beim Erwerb von Todes wegen:

1. In Gruppe I fallen die Abkömmlinge des Erblassers unter 21 Jahre. Der Freibetrag liegt bei 25.000 EUR, erhöht sich aber um 6.250 EUR pro Lebensjahr, um welches der Erwerber unter 21 Jahre alt ist, bis zu einem Freibetrag von höchstens 50.000 EUR.
2. Zur Gruppe II gehören die Abkömmlinge, die 21 Jahre alt oder älter sind, sowie der Ehegatte und die Aszendenten. Der Steuerfreibetrag liegt bei 25.000 EUR. Dem Ehegatten ist der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S.d. Gesetzes 18/2001 gemäß Art. 60 in jeder Hinsicht gleichgestellt. Um in den Genuss der Steuerprivilegien eines Ehegatten zu kommen, ist die Eintragung in das entsprechende Register für Lebenspartnerschaften unabdingbare Voraussetzung.[154]
3. In die Gruppe III fallen die Seitenverwandten im zweiten bis zum dritten Grad und Stiefkinder. Der Freibetrag liegt bei 8.000 EUR.
4. Erwerbe durch Seitenverwandte vierten oder entfernteren Grades sowie Fremde gehören zur Gruppe IV. Ihnen steht nur ein Freibetrag von 1.000 EUR zu.
 

Rz. 107

Weitere Freibeträge sind vorgesehen u.a.

für Erwerber mit Behinderung (Art. 22 BGAS),
für den Erwerb der gewöhnlichen Wohnstätte des Erblassers (Art. 23 BGAS),
für den Erwerb von Lebensversicherungen (Art. 24 BGAS),
für den Erwerb von Gütern und Rechten, die wirtschaftlichen Zwecken dienen (Art. 25 BGAS), oder
für den Erwerb von Anteilen an Unternehmen (Art. 26 BGAS).
Nach Art. 28 BGAS wird der Erwerb eines Geldbetrages von Todes wegen steuerlich begünstigt, welcher der Gründung eines Unternehmens dient, in dem – neben weiteren Voraussetzungen – wenigstens eine auf den balearischen Inseln ansässige und vollzeitbeschäftigte Person angestellt ist.
[154] STSJ v. 26.3.2019, Rec. 233/2016, LA LEY 40979/2019.

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