Art. 34 der VOen regelt die Konstellation eines Staates mit mehr als einem Rechtssystem, das für unterschiedliche Personengruppen maßgeblich ist (interpersonale Kollisionsvorschriften – personale Rechtsspaltung[488] [bspw. nach Religions- oder Stammeszugehörigkeit]).[489]

Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände/güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist nach Art. 34 S. 1 der VOen jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen (Heranziehung der in diesem Staat geltenden interpersonalen Kollisionsnormen)[490]: "primäre Maßgeblichkeit des ausländischen interpersonalen Kollisionsrechts".[491]

In Ermangelung solcher Vorschriften (d. h., sofern in diesem Staat keine entsprechenden interpersonalen Kollisionsvorschriften bestehen), ist gemäß Art. 34 S. 2 der VOen das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Ehegatten/Partner die "engste Verbindung" haben ("hilfsweise Maßgeblichkeit der engsten Verbindung")[492] – wobei die "engste Verbindung" durch eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist.[493]

[488] Dazu näher NK-BGB/Sieghörtner, Art. 34 EuGüVO/EuPartVO Rn 2.
[489] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 107.
[490] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 108.
[491] Dazu näher NK-BGB/Sieghörtner, Art. 34 EuGüVO/EuPartVO Rn 3 f.
[492] Dazu näher NK-BGB/Sieghörtner, Art. 34 EuGüVO/EuPartVO Rn 5.
[493] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 108: unter Berücksichtigung von "personalen Kriterien" der Rechtsspaltung.

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