Hat schließlich zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten/Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vorgesehen, so sind gemäß Art. 23 Abs. 4 der VOen diese Formvorschriften anzuwenden.[367]
Beachte: Art. 23 Abs. 2 bis 4 der VOen treffen keine Regelung für den Fall, dass beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben. "In diesem Fall muss die Rechtswahlvereinbarung nur den Mindestanforderungen nach Abs. 1 entsprechen, einerlei, ob drittstaatliches Recht ärgere Formvorschriften vorsieht oder nicht".[368]
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