Hat schließlich zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten/Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vorgesehen, so sind gemäß Art. 23 Abs. 4 der VOen diese Formvorschriften anzuwenden.[367]

Beachte: Art. 23 Abs. 2 bis 4 der VOen treffen keine Regelung für den Fall, dass beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben. "In diesem Fall muss die Rechtswahlvereinbarung nur den Mindestanforderungen nach Abs. 1 entsprechen, einerlei, ob drittstaatliches Recht ärgere Formvorschriften vorsieht oder nicht".[368]

[367] Dazu näher BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 23 EuGüVO Rn 9; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 340; NK-BGB/Sieghörtner, Art. 23 EuGüVO/EuPartVO Rn 13.
[368] So BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 23 EuGüVO Rn 8 unter Bezugnahme auf Döbereiner, MittBayNot 2018, 405, 417.

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