Rz. 175

Das am 1.1.2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare[290] sieht im Vermögensrecht keine Gleichbehandlung zwischen eingetragenen Partnerinnen und Partnern mit Ehegatten vor. Eingetragene Partner unterstehen von Gesetzes wegen einer Ordnung, die sich materiell an die Gütertrennung des Eherechts anlehnt (vgl. Art. 18 ff. PartG sowie Art. 247251 ZGB). Die eingetragenen Partner haben gestützt auf Art. 25 PartG die Möglichkeit, mit einem Vermögensvertrag von der subsidiären gesetzlichen Regelung abzuweichen.

 

Rz. 176

Im Zusammenhang mit diesem Vermögensvertrag bestehen zahlreiche offene Fragen, welche in der Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt worden sind. Unklarheit besteht insbesondere über den zulässigen Gegenstand des Vermögensvertrages. Nach der hier vertretenen Auffassung können die eingetragenen Partnerinnen und Partner ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse nur dem eherechtlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) unterstellen.[291] Die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) steht ihnen demgegenüber nicht zur Verfügung.[292] Die Partner können aber – außerhalb des Vermögensvertrages i.S.v. Art. 25 PartG – wie Ehegatten im Rahmen einer einfachen Gesellschaft Gesamteigentum begründen und insofern jedenfalls sachenrechtlich der Gütergemeinschaft entsprechende Verhältnisse schaffen.

[290] PartG; SR 211.231.
[291] Die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Modifikation dieses Güterstandes stehen auch eingetragenen Partnern zur Verfügung (vgl. Rdn 175 ff.).
[292] Dazu und zu den weiteren offenen Punkten im Vermögensrecht siehe den (insb. ein Vertragsbeispiel enthaltenden) Beitrag von Wolf/Steiner, in: Wolf (Hrsg.), Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, NR 3, Bern 2006, S. 60 ff. Generell zum Partnerschaftsgesetz Büchler (Hrsg.), FamKomm Eingetragene Partnerschaft, Bern 2006, und Geiser/Gremper (Hrsg.), Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2007.

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