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Der überlebende Ehegatte und der überlebende eingetragene Partner[97] stehen als nicht verwandte Angehörige des Erblassers außerhalb des Parentelensystems. Sie sind neben den Parentelen und damit zusätzlich erbberechtigt (Art. 462 ZGB). Der Erbanteil des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners ist davon abhängig, welche Parentel konkurrierend mit ihm erbberechtigt ist. Die ihm zustehende Quote umfasst die Hälfte des Nachlasses, wenn er mit Angehörigen der ersten Parentel zu teilen hat (Art. 462 Ziff. 1 ZGB), und erhöht sich auf 3/4 des Nachlasses, wenn sie in Konkurrenz zu Personen der zweiten Parentel stehen (Art. 462 Ziff. 2 ZGB). Gegenüber Angehörigen der dritten Parentel setzt sich der Erbanspruch des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners vollumfänglich durch (Art. 462 Ziff. 3 ZGB).

[97] Seit dem 1.1.2007 ist das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (PartG; SR 211.231), welches die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare regelt, in Kraft. Siehe dazu Wolf/Brefin, Länderbericht Schweiz Rn 138 ff., in: Süß/Ring, Eherecht in Europa. Ausführlich zum Erbrecht der eingetragenen Partnerschaft Wolf/Genna, in: Geiser/Gremper (Hrsg.), Zürcher Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 597 ff.

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