Verweisen Kollisionsnormen auf das Recht von Staaten mit mehreren Teilrechtsordnungen, die eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften unterschiedlich regeln, gelangen die Art. 33 bis 35 der VOen[475] zur Anwendung mit der Folge, dass im Zuge einer Unteranknüpfung bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zur Anwendung gelangt.[476] Dabei erfolgt – anders als nach Art. 4 Abs. 3 EGBGB[477] – eine Unterscheidung zwischen einer

interlokalen Kollision (Art. 33 der VOen) und einer
interpersonalen Kollision (Art. 34 der VOen).[478]

Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände/die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat, ist nach der Klarstellung in Art. 35 der VOen nicht verpflichtet, die VOen auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden (Nichtanwendung der VOen auf innerstaatliche Kollisionen).

[475] Entsprechend Art. 36 bis 38 EuErbVO. Vgl. auch die Art. 14 bis 16 Rom III-VO.
[476] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 103.
[477] Dazu Ring/Olsen-Ring, IPR, 2. Aufl. 2017, Rn 83 ff.
[478] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 103.

7.7.1 Interlokale Kollisionsnormen

Art. 33 der VOen regelt den Sonderfall einer Verweisung auf das Recht von Staaten mit mehr als einem Rechtssystem und unterschiedlichen Vorgaben für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften (interlokale Kollisionsvorschriften – territoriale Rechtsspaltung).[479]

Verweisen die VOen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat (Mehrrechtestaat), so bestimmen nach Art. 33 Abs. 1 der VOen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates (nationales interlokales Privatrecht)[480] die Gebietseinheit (Bestimmung der Teilrechtsordnung), deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind[481]: "vorrangige Maßgeblichkeit des jeweiligen nationalen interlokalen Privatrechts".[482]

In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften (d. h., sofern das Recht des Mehrrechtestaates keine eigenen internen Kollisionsnormen hat) gelten gemäß Art. 33 Abs. 2 der VOen (hilfsweise)[483] folgende Unteranknüpfungen (hilfsweise Anknüpfungen – Hilfsanknüpfung)[484]:

Jede Bezugnahme auf das Recht des in Art. 33 Abs. 1 der VOen genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten/Partner beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der die Ehegatten/Partner ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" haben (Buchst. a – gewöhnlicher Aufenthalt).[485]
Jede Bezugnahme auf das Recht des in Art. 33 Abs. 1 der VOen genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten/Partner beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der die Ehegatten/Partner die "engste Verbindung" haben (Buchst. b – Staatsangehörigkeit).[486]
Jede Bezugnahme auf das Recht des in Art. 33 Abs. 1 der VOen genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte (bspw. des Lageorts unbeweglichen Vermögens) beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet (Buchst. c – Grundregel).[487]
[479] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 104 – z. B. die USA, Kanada, Mexiko, Spanien und Australien.
[480] BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 33 EuGüVO Rn 1.
[481] In Europa gilt dies allein für Spanien: dazu näher MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 105.
[482] Dazu näher NK-BGB/Sieghörtner, Art. 33 EuGüVO/EuPartVO Rn 2 ff.
[483] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 106.
[484] Dazu näher BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 33 EuGüVO Rn 2 f; NK-BGB/Sieghörtner, Art. 33 EuGüVO/EuPartVO Rn 6 ff.
[485] Näher NK-BGB/Sieghörtner, Art. 33 EuGüVO/EuPartVO Rn 8.
[486] Dazu näher NK-BGB/Sieghörtner, Art. 33 EuGüVO/EuPartVO Rn 9.
[487] Näher NK-BGB/Sieghörtner, Art. 33 EuGüVO/EuPartVO Rn 7.

7.7.2 Interpersonale Kollisionsnormen

Art. 34 der VOen regelt die Konstellation eines Staates mit mehr als einem Rechtssystem, das für unterschiedliche Personengruppen maßgeblich ist (interpersonale Kollisionsvorschriften – personale Rechtsspaltung[488] [bspw. nach Religions- oder Stammeszugehörigkeit]).[489]

Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände/güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist nach Art. 34 S. 1 der VOen jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen (Heranziehung der in diesem Staat geltenden interpersonalen Kollisionsnormen)[490]: "primäre Maßgeblichkeit des ausländischen interpersona...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge