Rz. 125

Auch Lebenspartner, die mit dem Erblasser nicht verheiratet waren und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihm gelebt haben, haben durch den Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 die Möglichkeit bekommen, unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Lebenspartners Ansprüche auf Übertragung von Vermögensgegenständen und auf Versorgung aus dem Nachlass zu erwirken. Gemäß Sec. 173, 174 Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 kann das Gericht die Übertragung von Eigentum auf den anderen Partner anordnen, wenn der überlebende Partner von dem verstorbenen finanziell abhängig war und das Gericht es für gerecht und billig hält. Außerdem kann es gemäß Sec. 194 ISA dem überlebenden Partner Zuwendungen aus dem Nachlass in dem Umfang zuweisen, wie es sie angesichts der Gesamtheit der Umstände für angemessen hält. Die Anordnung darf jedoch das legal right eines etwaigen überlebenden Ehegatten nicht beeinträchtigen.[154]

 

Rz. 126

Die Lebenspartner können sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtlich sein und sind in Sec. 172 (1) Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 definiert. Voraussetzung für den Anspruch nach Sec. 172 ist, dass es sich um sogenannte "qualified cohabitants" i.S.v. Sec. 172 (4) handelt. Dafür müssen die Partner bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Lebensgemeinschaft, z.B. durch den Tod eines Lebenspartners, für die Dauer von zwei Jahren als Paar zusammengelebt haben, wenn sie gemeinsame Kinder haben, anderenfalls für die Dauer von mindestens fünf Jahren.

 

Rz. 127

Ansprüche nach Sec. 173 ff. und Sec. 194 Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 können im Rahmen eines Partnerschaftsvertrages (sog. cohabitants agreement) ausgeschlossen werden.[155] Eine solche Vereinbarung kann jedoch ausnahmsweise gerichtlich abgeändert oder sogar aufgehoben werden, wenn sie zu gravierender Ungerechtigkeit führen würde.[156]

[154] Sec. 194 (10) Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010.
[155] Sec. 202 (3) Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010.
[156] Sec. 202 (4) Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010.

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