Fachbeiträge & Kommentare zu Eingetragene Lebenspartnerschaft

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Harmonisierung des Kollisionsrechts

Rz. 114 Die VOen harmonisieren das Kollisionsrecht – sie gelten jedoch nicht für andere Vorfragen (die weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihres IPR, unterliegen).[179] Das gesamte Vermögen der Ehegatten/Partner (unter Einschluss des unbeweglichen Vermögens) unterliegt gem. Art. 21 der VOen – ungeachtet seiner Belegenheit – dem nach Art. 22 der ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 12. Anpassung dinglicher Rechte

Rz. 133 Art. 29 der VOen trifft eine Regelung, die als besondere Ausprägung des allgemeinen Prinzips der Anpassung (Transposition) zu qualifizieren ist,[214] zur Anpassung dinglicher Rechte: Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Interlokale Kollisionsnormen – territoriale Rechtsspaltung

Rz. 135 Verweisen die VOen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat (Mehrrechtestaat), so bestimmen nach Art. 33 Abs. 1 der VOen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates (nationales interlokales Privatrecht) die Geb...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Weitere Rechte

Rz. 267 Leben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kinder, findet nach deren Auflösung Art. 337 sexies c.c. n.F. Anwendung, so dass die Wohnung dem Lebenspartner zugewiesen wird, der die Kinder tatsächlich betreut.[300] Die Zuweisung ist Dritten gegenüber innerhalb neun Jahren auch ohne Eintragung wirksam, vorausgesetzt dass ihnen das vorherige Zusammenleben der Partner ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Das schwedische internationale Privatrecht bezüglich des Eherechts ist im Gesetz 1904:26 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft (IÄL), ferner für Ehen der Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates in der Verordnung 1931:429 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (NÄF) g...mehr

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Österreich / b) Wiederverheiratung, Lebensgemeinschaft

Rz. 184 Mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten erlischt dessen Unterhaltsanspruch endgültig; ein Wiederaufleben ist ausgeschlossen (§ 75 EheG). Rz. 185 Geht der Unterhaltsberechtigte eine (verschieden- oder gleichgeschlechtliche) Lebensgemeinschaft ein, ruht der Unterhaltsanspruch nach der Rechtsprechung; ob der...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Vorgeschichte und Erlass der EUGüVO/EUPartVO

Rz. 87 Die Europäische Union hegte bereits seit langem mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Familien- und Erbrechts den Wunsch, Rechtsakte betreffend das anwendbare Recht in Güterstandssachen zu schaffen[148] (Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3.12.1998;[149] vgl. auch das Grünbuch der Kommission vom 17.7.2006 zu den Kollisionsnormen im Güterrecht...mehr

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Slowenien / IV. Kollisionsrecht

Rz. 86 Im sachlichen Anwendungsbereich der EUPartVO sind deren Verweisungen für die gesetzlichen sowie vertraglichen güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften maßgebend, da Slowenien an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt. Das autonome Kollisionsrecht enthält keine Vorschriften für die Partnergemeinschaft. Gemäß Art. 3 IPRG sind bei einer Gesetzeslücke für...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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Griechenland / VII. Ausländerrechtliches Bleiberecht und Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit

Rz. 40 Nach dem griechischen Ausländergesetz[67] (Art. 33 Abs. 1) wird dem ausländischen Ehegatten eines in Griechenland wohnhaften EU-Bürgers eine mindestens fünfjährige Aufenthaltsgenehmigung erteilt, ohne dass eine Arbeitsgenehmigung nötig ist. Diese Genehmigung wird automatisch für mindestens fünf Jahre verlängert und umfasst auch die minderjährigen Kinder des ausländisc...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 11. Wirkungen gegenüber Dritten

Rz. 132 Ungeachtet Art. 27 lit. f der VOen darf nach der Einschränkung des Art. 28 Abs. 1 der VOen ein Ehegatte/Partner in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Ehegatten/einem oder beiden Partnern das für den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen seiner eingetragenen Partnerschaft maßgebende Recht dem Dritten grundsätzlich nicht entge...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Interpersonale Kollisionsnormen – personale Rechtsspaltung (bspw. nach Religions- oder Stammeszugehörigkeit)

Rz. 136 Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände/güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist nach Art. 34 S. 1 der VOen jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden...mehr

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Österreich / c) Keine Eheverbote

Rz. 5 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig, ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht (§ 6 EheG), sowie zwischen einem angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Adoption begrü...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Zulässigkeit und Wirkungen

Rz. 258 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (convivenza) war in Italien nicht einheitlich gesetzlich geregelt. Die analoge Heranziehung ehe- und familienrechtlicher Regelungen fand ihre Grenze sowohl in der Privatautonomie der Parteien, die gerade keine Ehe schließen wollten, als auch im verfassungsrechtlich in Art. 29 Cost. verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Unstrittig...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / III. Das Familienunternehmen

Rz. 82 Art. 230 bis c.c. über die impresa familiare enthält eine besondere zwingende Schutzregelung für Familienangehörige, die faktisch – d.h. ohne Arbeitsverhältnis und ohne Beteiligung z.B. als Gesellschafter – und dauerhaft im Familienbetrieb eines Einzelunternehmers[109] tätig sind (z.B. Gastwirte, Handwerker oder Landwirte) oder den Betrieb in sonstiger Weise fördern.[...mehr

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Dänemark / II. Rechtsfolgen

Rz. 160 Die registrierte Partnerschaft hat grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie die Eingehung einer Ehe. Die Regelungen der dänischen Gesetzgebung, die die Ehe und Ehegatten behandeln, sind entsprechend auf die eingetragene Partnerschaft und die registrierten Partner anzuwenden. Ausnahmen von der Gleichstellung bestehen seit dem 1.7.2010 auch nicht mehr in Bezug auf A...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Rück- und Weiterverweisung, ordre public und Unterschiede beim nationalen Recht

Rz. 168 Art. 11 Rom III-VO (wonach in allen Konstellationen eine Sachnormverweisung vorliegt) schließt eine Rück- und Weiterverweisung aus: Unter dem nach der Rom III-VO anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen. Rz. 169 Die Anwendung einer Vorschrift des nach der...mehr

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Kroatien / a) Zwei Personen verschiedenen Geschlechts

Rz. 3 Die Ehe können nur zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingehen (Art. 12, 234 Abs. 1 Ziff. 1 FamG). Darüber hinaus bestehen gesetzliche Vorschriften über die außereheliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Nach Art. 11 FamG ist die außereheliche Lebensgemeinschaft der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Von einer außerehelichen Lebensgemeinschaft im Si...mehr

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Frankreich / d) Verbot der Doppelehe, Wiederheirat

Rz. 14 Eine Ehe darf nach Art. 147 CC nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person – bereits oder noch – eine Ehe besteht (Verbot der Doppelehe). Um Bigamie zu vermeiden, wird jede Eheschließung auf der Geburtsurkunde vermerkt. Vor der Ehe ist dem Standesbeamten eine Geburtsurkunde vorzulegen, d...mehr

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Griechenland / E. Gleichgeschlechtliche Ehe/Registrierte Lebenspartnerschaft

Rz. 105 In der griechischen Rechtsordnung werden Ehen zwischen Personen des gleichen Geschlechts nicht anerkannt. Jedoch sind nunmehr, nach dem Gesetz Nr. 4356/2015, registrierte Lebenspartnerschaften zwischen Partnern des gleichen Geschlechtes anerkannt (siehe Rdn 3). Die Lebenspartnerschaft (ungeachtet des Geschlechts der Partner) wird durch notarielle Urkunde eingegangen ...mehr

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Deutschland / a) Zwei Personen

Rz. 3 Das BGB ging bis in das Jahr 2017 als selbstverständlich davon aus, dass die Ehe nur zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingehen können. Für gleichgeschlechtliche Partner bestand allerdings seit 2001 die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen (siehe hierzu Rdn 124 ff.). Diese Rechtslage wurde durch Gesetz vom 20.7.2017[4] geändert: Nunmehr...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Zwei Personen verschiedenen Geschlechts

Rz. 4 Die Ehe können nur zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingehen.[9] Für gleichgeschlechtliche Partner besteht nun die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft (sog. unione civile) zu begründen (siehe Rdn 242).mehr

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Ungarn / II. Rechtswirkungen der tatsächlichen Lebenspartnerschaft

Rz. 198 Die Lebensgemeinschaft entfaltet sowohl im Bereich des Vermögensrechts als auch des Personenstandsrechts geringere Rechtswirkungen als die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft. Durch die Lebenspartnerschaft entsteht kein neuer Personenstand; der Lebensgefährte hat nicht das Recht, den Namen seines Partners zu führen; eine gegenseitige Solidaritätspflicht wir...mehr

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Frankreich / A. Vorbemerkung, Entwicklung

Rz. 1 Das französische Ehe- und Ehegüterrecht war seit Inkrafttreten des Code Civil am 21.3.1804 zahlreichen Reformen unterworfen.[1] Diese waren insbesondere darauf gerichtet, die Gleichberechtigung der Ehefrau und nichtehelicher Kinder herzustellen. Rz. 2 Bis zum Jahr 1938 war die Ehefrau z.B. kraft Gesetzes nicht voll geschäftsfähig und musste bedingungslos den Aufenthalt ...mehr

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Ungarn / 1. Das Zustandekommen der Ehe

Rz. 3 Gemäß § 4:5. Abs. (1) Ptk. "kommt die Ehe zustande, wenn ein Mann und eine Frau bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten persönlich erklären, miteinander die Ehe einzugehen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden." Die in Abs. (1) genannten Bedingungen sind Voraussetzungen des Zustandekommens einer Ehe; wird...mehr

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§ 2 Deutsches International... / VI. Regelungsbereich des Partnerschaftsstatuts

1. Begründung der Lebenspartnerschaft Rz. 347 Die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft unterliegen dem Partnerschaftsstatut. Daher können insbesondere auch solche Personen eine Lebenspartnerschaft begründen, deren Heimatrecht keine eingetragene Lebenspartnerschaft kennt. Vorfragen, wie z.B. das Nichtbestehen einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit einer...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / I. Allgemeines

Rz. 88 Eingetragene Lebenspartnerschaften sind in Luxemburg durch das abgeänderte Gesetz vom 9.7.2004 eingeführt worden. Es betrifft sowohl homosexuelle als auch heterosexuelle Partnerschaften. Als Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes gilt das Zusammenleben von zwei Personen, gleich welchen Geschlechts, die eine diesbezügliche Erklärung vor dem zuständigen Standesbeamten a...mehr

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Ungarn / V. International-privatrechtliche Vorschriften

1. Kollisionsregeln Rz. 188 Ungarn beteiligt sich an der verstärkten Zusammenarbeit zur Ausarbeitung von EUPartVO nicht. International-privatrechtliche Aspekte der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind im autonomen IPR geregelt. Gemäß § 37 Abs. (1) IPRG sind die Kollisionsvorschriften der Eheschließung sowie Ehewirkungen auch für das Zustandekommen und Gültigkeit sowie auf d...mehr

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§ 2 Deutsches International... / ee) Die EUGüVO

Rz. 10 Zur Regelung des internationalen Güterrechts hatte die Europäische Kommission am 16.3.2011 einen Vorschlag für eine Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts [10] (Güterrechtsverordnung bzw. EUGüVO [11]) vorgelegt. Dieser Vorschlag war Gegenstand erbitter...mehr

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Spanien / I. Grundlagen

Rz. 102 Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft[116] zeigt in Spanien ein uneinheitliches Bild. Eine in ganz Spanien geltende Regelung fehlt. In keinem zentralstaatlichen Recht – weder im Código Civil noch in einem eigenen Gesetz – ist dieses "Rechtskonstrukt" positiv geregelt – anders dagegen in den Partikular- bzw. Foralrechten. Die meisten Autonomen Gemeinschaften...mehr

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 75 Die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe werden – mit Ausnahme des Ehegattenunterhalts,[110] des Ehenamens (siehe Rdn 80) und des Ehegüterrechts (siehe Rdn 81) – nach § 18 IPRG angeknüpft. Zum unmittelbaren Regelungsgegenstand des § 18 IPRG zählen etwa die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Pflicht zur Treue und zum gemeinsamen Wohnen, die Beistandspf...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Anwendbares Recht

Rz. 29 Das englische Kollisionsrecht der vermögensrechtlichen Ehefolgen, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Güterstandes, muss als sehr unsicher bezeichnet werden. Grund dafür ist, dass England selbst kein Güterrecht kennt und sich damit die Frage des Güterstatuts aus englischer Sicht im Regelfall nicht stellt. Die wenigen, meist älteren höchstrichterlichen Entsche...mehr

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Schweiz / 2. Anwendbares Recht

Rz. 62 Für die Schweiz als Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union haben die EU-Güterrechtsverordnungen (EUGüVO [103] und EUPartVO [104]) keine direkte Geltung. Sie sind aber für die Beratungspraxis auch in der Schweiz immer dann von grosser Bedeutung, wenn Ehen oder eingetragene Partnerschaften einen Bezug zum EU-Justizraum aufweisen.[105] Dabei können sich insbesondere in ...mehr

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Portugal / I. Grundlagen

Rz. 96 Portugal hat bereits seit Anfang der 2000er Jahre eine spezifische gesetzliche Regelung des Rechts der nichtehelichen Partnerschaften:[91] das Gesetz Nr. 7/2001 vom 11.5.2001[92] zum Schutz der faktischen Lebenspartnerschaft (união de facto). Weitergehend als im zeitgleich aufgehobenen "Vorläufer", dem Gesetz Nr. 135/99 vom 28.8.1999, das noch auf der Geschlechtsversc...mehr

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Griechenland / 2. Weitere vermögensrechtliche Folgen

Rz. 71 Nach der Ehescheidung wird die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten (Art. 256 ZGB) nicht mehr gehemmt. Die Verjährung tritt jedoch in diesem Fall nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem das Scheidungsurteil unwiderruflich wurde, ein (Art. 257 ZGB). Rz. 72 Die Milderung des Maßstabes der gegenseitigen Haftung der Ehegatten bei der Erfüllung ihrer sich aus de...mehr

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Österreich / Literaturtipps

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Großbritannien: Schottland / III. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 11 An den Europäischen Güterrechtsverordnungen[14] hat sich Schottland nicht beteiligt. Das Kollisionsrecht der Ehefolgen wurde in s. 39 Family Law (Scotland) Act 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Sofern die Ehegatten dazu keine Vereinbarungen treffen,[15] gelten folgende Grundsätze:mehr

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Griechenland / 2. Familienname gemeinsamer Kinder

Rz. 30 Art. 1505 ZGB enthält die Regelung für den Familiennamen der gemeinsamen Kinder.[57] Danach sollen die Eltern vor der Eheschließung durch gemeinsame unwiderrufliche Erklärung den Familiennamen künftiger (oder schon geborener minderjähriger[58]) Kinder bestimmen. Der so festgelegte Familienname gilt für alle aus der Ehe hervorgehenden Kinder und kann entwedermehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VII. Kollisionsrecht

Rz. 253 Die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft unterliegen dem Heimatrecht des jeweiligen Partners zum Zeitpunkt der Begründung.[293] Lässt dieses die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht zu, findet italienisches Recht Anwendung (Art. 32 ter Abs. 1 d.i.p.). Formgültig ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft, wenn sie den Formvorschriften ...mehr

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Österreich / 3. Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 7 Mängel bei der Eheschließung können verschiedene Wirkungen haben: Rz. 8 Unabdingbare Voraussetzung für eine gültige Eheschließung ist, dass die Ehe vor einem Standesbeamten [8] geschlossen wird (§ 15 Abs. 1 EheG) und die Verlobten vor diesem eine wechselseitige Ehekonsenserklärung abgeben.[9] Anderenfalls liegt eine Nichtehe vor, d.h., der gesetzte Akt ist rechtlich ohne...mehr

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Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 153 Im Unterschied zur Ehe und auch zur eingetragenen Partnerschaft ist das Konkubinat jederzeit formlos auflösbar. Die weiteren Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens können die Partner innerhalb der allgemeinen Schranken der Rechtsordnung vertraglich regeln und damit die von ihnen gewünschten Rechte und Pflichten verbindlich vorsehen. Zu denken ist u.a. an die arbeitsvertra...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VIII. Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Sambolag (2003:376)

Rz. 157 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, in Schweden "samboförhållande" genannt, stellt in Schweden eine sehr verbreitete und auch gesellschaftlich akzeptierte Form des Zusammenlebens dar. Ein Lebensgefährte einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird im Schwedischen als "Sambo" (wörtlich: Zusammenwohnender) bezeichnet. Der schwedische Gesetzgeber hat es dafür ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / VI. Kollisionsrecht

Rz. 94 Das Kollisionsrecht der Lebenspartnerschaft ist – abgesehen von der Beschränkung des Gesetzes auf Personen, die beide in Luxemburg wohnen – gesetzlich nicht geregelt.mehr

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Kroatien / II. Begründung

Rz. 95 Die registrierte gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft wird durch gleichzeitige Erklärung vor dem Standesamt begründet (Art. 7 LebenspartG). Voraussetzungen sind Gleichgeschlechtlichkeit, Volljährigkeit und dass die Partner in keiner anderen Lebensgemeinschaft leben bzw. nicht verwandt sind.mehr

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Kroatien / IV. Auflösung

Rz. 101 Die registrierte Lebenspartnerschaft wird durch Auflösung beendet. Analog zur Scheidung wird die Auflösung beim Gericht beantragt, Voraussetzung ist ebenfalls (alternativ) ein gemeinsamer Antrag, ein abgelaufenes Trennungsjahr oder eine schwere und dauerhafte Störung der Partnerschaft (Art. 29 LebenspartG). Die Beendigung der nicht registrierten Lebenspartnerschaft e...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Betretungs- und Näherungsverbote

Rz. 351 Für Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote in Zusammenhang mit einer im Inland belegenen Partnerschaftswohnung gilt Art. 17a EGBGB in gleicher Weise wie für Eheleute (Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB).[431]mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Die Qualifikation

Rz. 32 Das EGBGB enthält in den Art. 13–24 eine Vielzahl von Kollisionsnormen für die einzelnen Bereiche des Familienrechts. Diese verwenden unterschiedliche Systembegriffe (z.B. "allgemeine Wirkungen der Ehe" in Art. 14 EGBGB), die den Gegenstand der kollisionsrechtlichen Anknüpfung bezeichnen. Die Zuweisung einer auftretenden rechtlichen Frage zu einer bestimmten familienr...mehr

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Großbritannien: Schottland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 21 Neben der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Civil Partnership), deren Rechtsfolgen im gesamten Vereinigten Königreich vollständig an die der Ehe angeglichen wurden, hat Schottland auch Regelungen zum Vermögensausgleich zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften (cohabitation) gesetzlich eingeführt.[31] Voraussetzung für entsprechende Gerichtsanordnungen ist grundsä...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 158 Die Rom III-VO gilt nach Art. 1 Abs. 1 für die Ehescheidung (nicht jedoch für eine Privatscheidung)[249] und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (wobei im Hinblick auf diese Begrifflichkeiten ein Gleichklang mit Art. 1 Abs. 1 lit. a EUEheVO 2003 [siehe Rdn 11] intendiert ist)[250] in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Rz. 159...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / Literaturtipps

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