In den Fällen des Art. 6 der VOen (unter 6.3 – wenn keine vorrangige Zuständigkeit nach Art. 4 und Art. 5 der VOen besteht)[201] können die Parteien nach Art. 7 Abs. 1 der VOen "im Interesse einer größeren Rechtssicherheit, einer besseren Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts und einer größeren Entscheidungsfreiheit"[202] vereinbaren[203] (begrenztes Recht zur Gerichtsstandsvereinbarung [Prorogationsfreiheit])[204], dass

die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht nach Art. 22 der VOen (Rechtswahl)[205] gewählt ist oder Art. 26 Abs. 1 Buchst. a[206] oder Buchst. b EuEheGüVO[207] bzw. Art. 26 Abs. 1 EuPartGüVO[208] (mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht)[209] anzuwenden ist (zur Herstellung eines Gleichlaufs von Gerichtsstand und anzuwendendem Recht bzw. der objektiven Anknüpfung des Güterstatuts)[210], d. h. die Gerichte des Mitgliedstaats,
  • dessen Recht gewählt ist (Abs. 1 1. Alt. – Art. 22 der VOen)[211] bzw.
  • dessen Recht objektiv anzuwenden ist (Abs. 1 2. Alt – Art. 26 Abs. 1 der VOen)[212], oder
die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ehe geschlossen wurde/die eingetragene Partnerschaft begründet wurde (Abs. 1 3. Alt.)[213]

für Entscheidungen über Fragen ihres ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft ausschließlich international zuständig[214] sind.[215]

"Mitgliedstaat der Eheschließung" ist nach Erwägungsgrund Nr. 37 der EuEheGüVO jener, "vor dessen Behörden die Ehe geschlossen wurde").

In Bezug auf die Form[216] bedarf eine solche Vereinbarung[217] nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 der VOen der Schriftform. Sie ist zu datieren und von den Parteien zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind gemäß Art. 7 Abs. 2 S. 2 der VOen der Schriftform gleichgestellt.[218]

Im Falle einer entsprechend wirksam zustandegekommenen Gerichtsstandsvereinbarung sind die Gerichte des vereinbarten Mitgliedstaats für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft ausschließlich zuständig (Ausschließlichkeit des Gerichtsstands)[219] mit der Folge, dass andere Gerichtsstände verdrängt werden. Die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 7 der VOen ist (im Unterschied zu Art. 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel II a-VO) zwingend.[220]

[201] Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 99.
[202] Erwägungsgrund Nr. 36 der EuEheGüVO bzw. Nr. 37 der EuPartGüVO.
[203] Zum Regelungsgehalt näher NK-BGB/Makowsky, Art. 7 EuGüVO/EuPartVO Rn 2. Vgl. zur Frage, ob die Ehegatten nach Art. 7 EuEheVO nur die internationale oder auch die örtliche Zuständigkeit vereinbaren können: NK-BGB/Makowsky, Art. 7 EuGüVO/EuPartVO Rn 3 f.
[204] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 54. Zu den wählbaren Gerichtsständen NK-BGB/Makowsky, Art. 7 EuGüVO/EuPartVO Rn 5 ff.
[205] Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 105.
[206] Erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach Eheschließung.
[207] Staatsangehörigkeit beider Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung.
[208] Recht des Staates, in dem die Partnerschaft begründet wurde.
[209] Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 106.
[210] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 54.
[211] Dazu näher NK-BGB/Makowsky, Art. 7 EuGüVO/EuPartVO Rn 6.
[212] Näher NK-BGB/Makowsky, Art. 7 EuGüVO/EuPartVO Rn 7.
[213] Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 107; NK-BGB/Makowsky, Art. 7 EuGüVO/EuPartVO Rn 9.
[214] Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 108.
[215] Zu den Rechtsfolgen (Wirkungen) näher Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 129 ff; NK-BGB/Makowsky, Art. 7 EuGüVO/EuPartVO Rn 19 ff.
[216] Zu den Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 118 ff; NK-BGB/Makowsky, Art. 7 EuGüVO/EuPartVO Rn 12 ff.
[217] Zum Vereinbarungserfordernis NK-BGB/Makowsky, Art. 7 EuGüVO/EuPartVO Rn 18.
[218] Entsprechend Art. 25 Abs. 2 Brüssel I a-VO. Dazu näher NK-BGB/Makowsky, Art. 7 EuGüVO/EuPartVO Rn 15.
[219] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 56.
[220] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 56.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge