Rz. 59

Das internationale Güterrecht ist in 18 Staaten der Europäischen Union – darunter auch Deutschland und Österreich – mit Wirkung vom 29.1.2019 an durch die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO)[63] vereinheitlicht worden. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt eine parallele Verordnung (EuPartVO)[64] vom selben Tage. Leider führen diese Verordnungen nicht zu einer umfassenden Vereinheitlichung des auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anwendbaren Rechts. Gemäß Art. 69 Abs. 3 EuGüVO gelten die Kollisionsnormen der EuGüVO ausschließlich für solche Ehen, die

am 29.1.2019 oder danach geschlossen worden sind, oder
wenn die Ehegatten am 29.1.2019 oder danach eine ehevertragliche Rechtswahl für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe getroffen haben.
 

Rz. 60

Für alle anderen Ehen gilt weiterhin in jedem der teilnehmenden Staaten das nach den nationalen Regelungen bestimmte Güterrecht. Für die deutschen Gerichte und sonstigen Rechtsanwender im Inland bedeutet das, dass die sich aus dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und der IPR-Reform von 1986 ergebende intertemporale Differenzierung um eine weitere Stufe erweitert wird. Dies gilt insbesondere im Erbrecht, da hier häufig Ehen aufgelöst werden, die schon mehr als 32 Jahre bestehen. Daher ist für die Beurteilung der Vorfrage, in welchem Güterrecht der Erblasser lebte, vorrangig darauf abzustellen, wann die Ehe geschlossen worden ist.

[63] Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands, ABl EU L 183, S. 1 vom 8.7.2016.
[64] Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften, ABl EU L 183, S. 30 vom 8.7.2016.

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