Rz. 281

§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG will eine (nochmalige) Rückfallbesteuerung verhindern, wenn bereits die vorherige Zuwendung unter Lebenden steuerpflichtig war. Diese Vorschrift erfasst aber keine Rückschenkung von Vermögensgegenständen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG ist jedoch der Rückerwerb von Vermögensgegenständen, die Eltern oder Voreltern zuvor an ihre Abkömmlinge durch Schenkung oder Übergabevertrag unter Lebenden zugewandt hatten, steuerfrei, wenn diese (identischen) Vermögensgegenstände später von Todes wegen wieder an sie zurückfallen. Werden hingegen Vermögensgegenstände im Rahmen einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft übertragen und fallen diese durch Erwerb von Todes wegen an den Übergeber zurück, ist der Rückerwerb des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners nicht begünstigt, so dass es bei diesem zu einem zweiten steuerbaren Erwerb und damit möglicherweise zu einer (nochmaligen) Steuerbelastung kommt.

 

Rz. 282

Bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sollten unbedingt zivilrechtliche Rückforderungsrechte z.B. für den Fall des Vorversterbens vereinbart werden. In diesem Fall führt die (spätere) Rückübertragung der Vermögensgegenstände zu keinem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt zudem die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit auch für den Ersterwerb, da ja das Geschenk wegen des vereinbarten und verwirklichten Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge