Probleme können bei Anwendung des Güterrechtsstatuts dann auftreten, wenn dessen Anwendung mit der lex rei sitae in Konflikt gerät – bspw. wenn "den Ehegatten oder einem Ehegatten nach dem Güterstatut ein dingliches Recht zusteht, das dem Recht am Lageort der betreffenden Sache nicht bekannt ist".[466]
Art. 29 der VOen[467] trifft insoweit eine Regelung, die als besondere Ausprägung des allgemeinen Prinzips der Anpassung (Transposition) zu qualifizieren ist[468], zur Anpassung dinglicher Rechte: Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht (Zuweisung eines dinglichen Rechts durch das Güterstatut zu einer Person)[469], und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht (Unkenntnis des dinglichen Rechts im Mitgliedstaat, in dem es geltend gemacht wird[470] – Normenwiderspruch)[471], so ist dieses Recht soweit
▪ | erforderlich und |
▪ | möglich[472] |
an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind[473] (funktionale Anpassung).[474]
Insoweit bestimmt Erwägungsgrund Nr. 26 der VOen aber, dass die in den VOen ausdrücklich vorgesehene Anpassung unbekannter dinglicher Rechte andere Formen der Anpassung im Zusammenhang mit der Anwendung der VOen nicht ausschließen soll.
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