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Durch Gesetz vom 9.7.2004[38] wurde gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eröffnet, mit vermögens-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eine Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen (Partenariat). In erb- und schenkungsrechtlicher Hinsicht wird der Partner allerdings nicht zum gesetzlichen oder Pflichterben erhoben. Artikel 10 des Gesetzes stellt den Erben frei, sich gegenseitig testamentarisch zu beerben oder sich mit lebzeitigen Schenkungen zu bedenken, jedoch unter dem Vorbehalt der bestehenden Noterbrechte. Durch Gesetz vom 17.7.2014[39] wurde daneben das Recht zur Eheschließung mit Wirkung zum 1.1.2015 auch gleichgeschlechtlichen Paaren eröffnet, so dass diese neben der Eingehung der Lebenspartnerschaft auch heiraten können. Es gelten in diesem Fall die Bestimmungen über Ehegatten.

[38] Loi du 9.7.2004 relative aux effets légaux de certains partenariats, Mém. n. 143 v. 6.8.2006, 2019; eingehend zu den Wirkungen und Rechtsfolgen des Gesetzes Watgen, Eherecht in Luxemburg, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 3. Aufl. 2017, Rn 82 ff.
[39] Mém. A Nr. 125, S. 1797 ff.

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