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Auch im Lebenspartnerschaftsgesetz findet sich eine dem § 1933 BGB ähnliche Regelung. Gem. § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LPartG ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LPartG (unzumutbare Härte) gestellt hatte und dieser begründet war (§ 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LPartG). Die in § 15 Abs. 2 LPartG bestimmte Frist von 12 bzw. 36 Monaten muss jedoch in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1LPartG abgelaufen sein.[70] In den Fällen, in denen nur der Erblasser die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft beantragt hat, führt dies zum einseitigen Ausschluss des Erbrechts. Dies bedeutet, dass der Antragsteller den anderen Lebenspartner weiterhin beerbt.

[70] MüKoBGB/Wacke, LPartG § 10 Rn. 4; Palandt/Brudermüller, § 10 LPartG Rn 2; Mayer, ZEV 2001, 169, 172.

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