Rz. 3

Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann mit der Einrede seinen "konkreten Pflichtteil" verteidigen. Hierunter fällt derjenige Betrag, der sich für den ordentlichen Pflichtteil nach Anrechnung und Ausgleichung, §§ 2315, 2316 BGB, und für den Ergänzungspflichtteil unter Anwendung der §§ 2325, 2327 BGB errechnet,[6] d.h. im Rahmen der Berechnung sind alle Eigengeschenke zu berücksichtigen, die der pflichtteilsberechtigte Erbe vom Erblasser erhalten hat.[7]

 

Rz. 4

Für die Berechnung des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten ist von dem nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbteil auszugehen, ebenso für den überlebenden Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Vermögensstand der Ausgleichungsgemeinschaft, §§ 6, 10 Abs. 6 S. 2 LPartG.[8]

 

Rz. 5

Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("gebühren würde") ergibt sich, dass der Kürzungsbetrag des § 2326 S. 2 BGB i.R.d. Berechnung der Einrede nicht abgezogen werden darf.[9] Es kann hier nicht auf die Höhe des tatsächlichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs ankommen. Als Gesamtpflichtteil ist vielmehr derjenige Betrag zu ermitteln, der dem pflichtteilsberechtigten Erben gebühren würde, wenn er nicht Erbe geworden wäre. Ansonsten wäre der pflichtteilsberechtigte Erbe benachteiligt.[10] Konsequenterweise ist § 2327 BGB i.R.d. Berechnung der Einrede zu berücksichtigen.[11] Dies kann dazu führen, dass der Pflichtteilsberechtigte nur seinen ordentlichen Pflichtteil gegenüber dem Ergänzungsanspruch eines weiteren Pflichtteilsberechtigten verteidigen kann.

[6] Staudinger/Olshausen, § 2328 Rn 8; Soergel/Dieckmann, § 2328 Rn 5.
[7] OLG Celle ZEV 2014, 54.
[8] Soergel/Dieckmann, § 2328 Fn 8; Staudinger/Olshausen, § 2328 Rn 15.
[9] MüKo/Lange, § 2328 Rn 6.
[10] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 9 Rn 164.
[11] Staudinger/Olshausen, § 2328 Rn 8.

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